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ArbG Darmstadt, 23.04.2008 - 5 Ca 373/07 |
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Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 23.04.2008 - 5 Ca 373/07
- LAG Hessen, 23.09.2008 - 12 Ta 250/08
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 23.09.2008 - 12 Ta 250/08
Zeugnisberichtigung - Schreibweise von Namen und Vornamen - Nennung des …
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23.04.2008 - 5 Ca 373/07 - aufgehoben.Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 26.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am 13.05.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23.04.2008 (Az. 5 Ca 373/07), mit dem das Gericht ihm die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin wegen der Nichterfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 17.09.2007 eingegangenen Verpflichtungen, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie eine Lohnabrechnung zu erteilen, versagt hat.