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ArbG Darmstadt, 30.06.2016 - 10 Ca 36/16 |
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Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 30.06.2016 - 10 Ca 36/16
- LAG Hessen, 20.02.2017 - 17 Sa 993/16
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 20.02.2017 - 17 Sa 993/16
EinzelfallIm Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen des …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Juni 2016, 10 Ca 36/16, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage durch am 30. Juni 2016 verkündetes Urteil, 10 Ca 36/16, stattgegeben.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Juni 2016, 10 Ca 36/16, die Klage abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Juni 2016, 10 Ca 36/16, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.