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ArbG Detmold, 23.06.2021 - 3 Ca 58/21 |
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Betriebsvereinbarungsoffenheit eines Arbeitsvertrages
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- BAG, 11.04.2018 - 4 AZR 119/17
Dynamische Bezugnahmeklausel - Änderung durch Betriebsvereinbarung
Auszug aus ArbG Detmold, 23.06.2021 - 3 Ca 58/21
Von einer konkludent vereinbarten "Betriebsvereinbarungsoffenheit" individualvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen ist schon dann nicht auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG, Urteil vom 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 -, BAGE 162, 293-316, Rn. 57 - 58 unter Bezugnahme auf BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60, aE).Dies ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 -, BAGE 162, 293-316, Rn. 57 - 58), welcher sich das Gericht anschließt, bei einer im Wortlaut zum Ausdruck kommenden einzelvertraglich vereinbarten dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag stets der Fall.
Hier ergibt sich die Nachrangigkeit einer solchen - konkludent getroffenen - Betriebsvereinbarungsoffenheitsabrede sowohl aus dem Vorrang der Vereinbarungsform als auch aus dem Vorrang der in Bezug genommenen dynamischen Rechtsquelle des Tarifvertrags gegenüber der Betriebsvereinbarung (BAG, Urteil vom 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 -, BAGE 162, 293-316, Rn. 57 - 58).
In diesem Fall haben die Arbeitsvertragsparteien ihren Willen im Wortlaut des Vertrags zum Ausdruck gebracht, dass sie den arbeitsvertraglichen Regelungen den Vorrang einräumen wollten, sofern die Betriebsvereinbarung hinsichtlich günstigerer Arbeitsbedingungen nicht ohnehin normativ gilt; insoweit gölten die günstigeren Regelungen unmittelbar und zwingend und unterlägen in ihrer Wirkungsweise nicht der Regelungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien (BAG, Urteil vom 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 -, BAGE 162, 293-316, Rn. 59).
- BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12
Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit
Auszug aus ArbG Detmold, 23.06.2021 - 3 Ca 58/21
Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen gehen daher den belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor (BAG, Urteil vom 05. März 2013 - 1 AZR 417/12 -, Rn. 55, juris).Der Arbeitsvertrag ist insoweit auch nicht betriebsvereinbarungsoffen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 05. März 2013 - 1 AZR 417/12 -, Rn. 58 - 60, juris) dahin ausgestaltet, dass eine Betriebsvereinbarung, die einer Überprüfung nach den §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 BetrVG standhielte, anderslautende vertraglich in Bezug genommene Tarifbedingungen mit demselben Regelungsgegenstand, verdrängen würde.
Von einer konkludent vereinbarten "Betriebsvereinbarungsoffenheit" individualvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen ist schon dann nicht auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG, Urteil vom 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 -, BAGE 162, 293-316, Rn. 57 - 58 unter Bezugnahme auf BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60, aE).
- BAG, 16.09.1986 - GS 1/82
Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in …
Auszug aus ArbG Detmold, 23.06.2021 - 3 Ca 58/21
Es gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 3 a, b der Gründe, BAGE 53, 42). - BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04
Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer …
Auszug aus ArbG Detmold, 23.06.2021 - 3 Ca 58/21
Dieses Verständnis hatte zur Folge, dass die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen aber endete, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endete (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 -, BAGE 116, 326-335, Rn. 13).