Rechtsprechung
ArbG Dortmund, 20.04.2021 - 5 Ca 2991/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- arbeitsrechtsiegen.de
Beleidigungen gegenüber Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Kunden - fristlose Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11
Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen
Auszug aus ArbG Dortmund, 20.04.2021 - 5 Ca 2991/20
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beleidigungen nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffen darstellen, weil es sich um einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis handelt (BAG, Urteil v. 20.09.2012, 2 AZR 646/11 in EzA - SD 9/13, Seite 6; dem folgend: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.10.2014, 3 TaBV 2/14).Die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung setzt nämlich in der Regel die Erteilung einer einschlägigen Abmahnung voraus.Insofern ist anerkannt, dass grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten geeignet sein können, nach vorheriger vergeblicher Abmahnung eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil v. 27.09.2012, 2 AZR 646/11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.10.2014, 3 TaBV 2/14).
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2014 - 3 TaBV 2/14
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Amtspflichtverletzung - …
Auszug aus ArbG Dortmund, 20.04.2021 - 5 Ca 2991/20
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beleidigungen nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffen darstellen, weil es sich um einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis handelt (BAG, Urteil v. 20.09.2012, 2 AZR 646/11 in EzA - SD 9/13, Seite 6; dem folgend: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.10.2014, 3 TaBV 2/14).Die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung setzt nämlich in der Regel die Erteilung einer einschlägigen Abmahnung voraus.Insofern ist anerkannt, dass grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten geeignet sein können, nach vorheriger vergeblicher Abmahnung eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil v. 27.09.2012, 2 AZR 646/11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.10.2014, 3 TaBV 2/14).