Rechtsprechung
ArbG Dortmund, 24.11.2020 - 5 Ca 2057/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beck-blog (Kurzinformation)
Kein Entfallen des Entgeltsanspruchs bei einer arbeitgeberseitig angeordneten Quarantäne
- haufe.de (Kurzinformation)
Bei eigener Corona-Quarantäneanordnung muss der Arbeitgeber weiter Lohn zahlen
- haufe.de (Kurzinformation)
Arbeitgeber trägt Vergütungsrisiko für eigene Quarantäneanordnung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Darf der Arbeitgeber Quarantäne anordnen? Was sind die Folgen?
- fgvw.de (Kurzinformation)
Entgeltanspruch bei arbeitgeberseitig angeordneter Quarantäne
Besprechungen u.ä.
- anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)
Plötzlich Risikogebiet; Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei rechtmäßiger Quarantäne-Anordnung des Arbeitgebers
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 09.07.2008 - 5 AZR 810/07
Betriebsrisiko - witterungsabhängiges Unternehmen
Auszug aus ArbG Dortmund, 24.11.2020 - 5 Ca 2057/20
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb beispielsweise aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt (vgl. BAG, Urteil v. 09.07.2008, 5 AZR 810/07 in NZA 2008, 1407).Dies gilt nach den dem Rechtsgedanken des § 615 S. 3 BGB entnommenen Grundsätzen selbst dann, wenn die Störung - wie im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 - nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt (vgl. BAG, Urteil v. 09.08.2008, 5 AZR 810/07).
- VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 67/21
Entsendung eines Arbeitnehmers in Corona-Risikogebiet: Keine Entschädigung des …
Aufgrund der Subsidiarität der in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG normierten Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung ist dabei unerheblich, ob der Arbeitsausfall auf einer behördlich oder gesetzlich angeordneten Absonderung beruht (anders wohl ArbG Dortmund, Urteil vom 24. November 2020 - 5 Ca 2057/20 -, juris Rn. 17) oder der Arbeitgeber lediglich aufgrund seiner allgemeinen Fürsorge- bzw. Verkehrssicherungspflichten nicht nur gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern (§ 618 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB), sondern auch gegenüber seinen Geschäftspartnern sowie jedermann (§ 823 BGB) auch ohne ein behördliches Verbot für die Dauer der Gefahrenlage nach der Rückkehr für 14 Tage - also die im April 2020 angenommene Inkubationszeit - gehalten ist, den jeweiligen Arbeitnehmer anzuweisen, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, um eine mögliche Ansteckung anderer zu verhindern (vgl. zu den Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten noch zu § 49 Abs. 1 BSeuchG wiederum BGH…, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 20;… BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 5. Ed. 1.5.2021, IfSG § 56 Rn. 37.1; Preis/Mazurek/Schmid, 1137, 1140;… MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 616 Rn. 25; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 414; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1468).