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   ArbG Düsseldorf, 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84   

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https://dejure.org/1984,2066
ArbG Düsseldorf, 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84 (https://dejure.org/1984,2066)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84 (https://dejure.org/1984,2066)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Dezember 1984 - 6 Ca 5682/84 (https://dejure.org/1984,2066)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1281
  • NZA 1985, 812
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04

    Zeugnisberichtigung - Bindung an Erfüllungsversuche

    Hier geht es zwar nicht um eine abweichende Verhaltensbeurteilung in einem Zwischenzeugnis, sondern um eine Abweichung vom zunächst erteilten Endzeugnis, dessen Berichtigung die Klägerin jedenfalls wegen der fehlerhaften Angabe ihres Geburtsortes zu Recht verlangt hatte (zur Korrektur wegen eines möglichen Rechtschreibfehlers ArbG Düsseldorf 19. Dezember 1984 - 6 Ca 5682/84 - NZA 1985, 812).
  • LAG Düsseldorf, 03.11.2010 - 12 Sa 974/10

    Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit;

    Im Rahmen des § 109 GewO sind wechselseitig kleinere, ephemere Unvollkommenheiten hinzunehmen (Fortführung der Bezirksrechtsprechung seit ArbG Düsseldorf NZA 1985, 812 = NJW 1986, 1281).

    Das Zeugnis darf keine fehlerhaften Angaben z.B. zur Person enthalten und sollte Rechtschreibefehler vermeiden (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - Juris Rn. 14, unter explizitem Hinweis ArbG Düsseldorf 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84 - NJW 1986, 1281 = NZA 1985, 812, ferner BAG 03.03.1993 - 5 AZR 182/92 - NJW 1993, 2197 = Juris 12 f.).

    Arbeitnehmer müssen aber kleinere, nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten ihrer Arbeitgeber hinnehmen, gleiches gilt auch dann umgekehrt (cum legere voles ArbG Düsseldorf 19.12.1984, a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 3 Sa 21/14

    Streitwertfestsetzung - Zeugnisberichtigung - Erteilung eines qualifizierten

    Im Rahmen des Gebots der Zeugnisklarheit gem. § 109 Abs. 2 GewO ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht nur in der Formulierung frei (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - BAGE 127, 232), sondern auch in der äußeren Gestaltung des Zeugnistextes (Arbeitsgericht Düsseldorf 19. Dezember 1984 - 6 Ca 5682/84 - NJW 1985, 812).

    Im Übrigen teilt die Kammer die vom Arbeitsgericht Düsseldorf (19. Dezember 1984 - 6 Ca 5682/84 - aaO.) vertretene Auffassung, dass von Arbeitgebern oft genug - zurecht - verlangt wird, kleine nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten ihrer Arbeitnehmer schlicht hinzunehmen, und dass dies dann aber auch umgekehrt gelten muss.

  • LAG Hamm, 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94

    Berichtigung eines Schlusszeugnisses; Anspruchsgrundlage hinsichtlich der

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  • LAG Hamm, 11.07.1996 - 4 Sa 1285/95

    Praktikantenverhältnis: Abgrenzung zum Volontariat; Arbeitszeugnis

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  • LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05

    Kündigung wegen Minderleistung

    Dieser Anspruch entfällt nicht schon wegen nur unbedeutender Schreibfehler im Zeugnis (dazu vgl. ArbG Düsseldorf v. 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84, NJW 1986, 1281) oder, da von der Klägerin zu viele - auch unbedeutende - Einzelheiten in das Zeugnis aufgenommen verlangt werden.
  • LAG Hamm, 12.07.1994 - 4 Sa 192/94

    Voraussetzungen für die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses für einen

    Bei einer evtl. Fehlerkorrektur ist auf jeden Fall der Eindruck zu vermeiden, daß nachträglich erkennbar inhaltlich etwa geändert worden ist, weil dies Rückschlüsse auf einen Streit über den Inhalt des Zeugnisses zulassen und so den betroffenen Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen hindern würde, so daß selbst kleine Textänderungen fordern, das Zeugnis neu zu schreiben ( ArbG Düsseldorf vom 19.12.1984, NZA 1985, 812 = NJW 1986, 1281).
  • LAG Hamm, 21.12.1994 - 4 Sa 1123/93

    Verfristung und Verwirkung bei Geltendmachung eines Zeugnisanspruches; Ermittlung

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