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   ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03   

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ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03 (https://dejure.org/2005,28763)
ArbG Eisenach, Entscheidung vom 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03 (https://dejure.org/2005,28763)
ArbG Eisenach, Entscheidung vom 30. August 2005 - 3 Ca 1226/03 (https://dejure.org/2005,28763)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mobbing - Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden - gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Mobbers - Unzulässigkeit einer personenbedingten Kündigung bei mobbingbedingter Erkrankung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Feststellung einer mobbingbedingten Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Ursächlichkeit einer Erkrankungen aufgrund von psychischen Druck durch Mobbinghandlungen; Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung aufgrund einer Verletzung des ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Mobbing - Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden - gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Mobbers - Unzulässigkeit einer personenbedingten Kündigung bei mobbingbedingter Erkrankung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Mobbing - Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden - gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Mobbers - Unzulässigkeit einer personenbedingten Kündigung bei mobbingbedingter Erkrankung

  • soliserv.de (Volltext, ZIP-Datei)

    Art. 1 GG; Art. 2 GG; § 823 BGB; § 831 BGB; § 280 BGB; § 278 BGB; § 253 Abs. 2 BGB; § 241 Abs. 2 BGB
    Mobbing, Schadenersatz - Gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Mobbers auf Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden

    Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beweiserleichterung in Mobbingprozessen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Schmerzensgeld und Geldentschädigung wegen psychischer Erkrankung infolge systematischen Mobbings am Arbeitsplatz - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • ArbG Dresden, 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02

    Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem fortbestehenden

    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Unter Berücksichtigung der oben genannten Urteile, im Weiteren auch des Urteils des Arbeitsgerichtes Dresden vom 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02 - sind danach folgende Voraussetzungen für die Bejahung einer rechtlichen Handhabe zur Mobbingabwehr oder zur Beseitigung von Mobbingfolgen im Sinne der einheitlichen rechtlichen Erfassung eines Verhaltenskomplexes erforderlich:.

    c) Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist die Beklagte zu 2., insbesondere wegen des Tatbestandes der Gesundheitsverletzung der Klägerin gegenüber dazu verpflichtet, die Differenz zwischen dem Bruttogehalt und dem gezahlten Krankengeld zu ersetzen (vgl. u. a. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01 - und Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02).

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu dem von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht (vgl. Urteil des Thüringer LAG vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00).

    Unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2000 verstärkt festzustellenden Auseinandersetzungen mit dem Thema "Mobbing am Arbeitsplatz" und den dazu zwischenzeitlich ergangenen grundlegenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. Urteil des LAG Rheinland/Pfalz vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01; Urteil des LAG Baden- Württemberg vom 27.07.2001 - 5 Sa 72/01; Urteil des Thüringer LAG vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00; Urteil des Thüringer LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00; Urteil des Thüringer LAG vom 14.06.2004 - 1 Sa 148/01; Urteil des Thüringer LAG vom 28.06.2005 - 5 Sa 63/04) und den europaweit teilweise festzustellenden gesetzgeberischen Erkenntnissen und Umsetzungen (vgl. Schweden: Verordnung: AFS 1993: 17 zu Maßnahmen gegen Mobbing am Arbeitsplatz; vgl. Frankreich: Gesetz zur sozialen Modernisierung vom 17.01.2002 i. d. F. des Gesetzes Nr. 2003-6 vom 03.01.2003; Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz) ist das Gericht davon überzeugt, dass zukünftig von der unabdingbaren Notwendigkeit ausgegangen werden muss, dass sich sowohl Gesetzgebung als auch Rechtssprechung mit diesem Phänomen und Problem auseinander zu setzen haben.

  • LAG Thüringen, 10.06.2004 - 1 Sa 148/01

    Schadensersatzansprüche bei Mobbing

    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2000 verstärkt festzustellenden Auseinandersetzungen mit dem Thema "Mobbing am Arbeitsplatz" und den dazu zwischenzeitlich ergangenen grundlegenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. Urteil des LAG Rheinland/Pfalz vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01; Urteil des LAG Baden- Württemberg vom 27.07.2001 - 5 Sa 72/01; Urteil des Thüringer LAG vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00; Urteil des Thüringer LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00; Urteil des Thüringer LAG vom 14.06.2004 - 1 Sa 148/01; Urteil des Thüringer LAG vom 28.06.2005 - 5 Sa 63/04) und den europaweit teilweise festzustellenden gesetzgeberischen Erkenntnissen und Umsetzungen (vgl. Schweden: Verordnung: AFS 1993: 17 zu Maßnahmen gegen Mobbing am Arbeitsplatz; vgl. Frankreich: Gesetz zur sozialen Modernisierung vom 17.01.2002 i. d. F. des Gesetzes Nr. 2003-6 vom 03.01.2003; Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz) ist das Gericht davon überzeugt, dass zukünftig von der unabdingbaren Notwendigkeit ausgegangen werden muss, dass sich sowohl Gesetzgebung als auch Rechtssprechung mit diesem Phänomen und Problem auseinander zu setzen haben.

    Insoweit schließt sich das erkennende Gericht auch den Entscheidungsgründen des Urteiles des Thüringer LAG vom 10.06.2004, 1 Sa 148/01, die im Folgenden zitiert werden, im vollen Umfang an:.

  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Die juristische Bedeutung des Mobbingbegriffs besteht darin, der Rechtsanwendung Sachverhalte zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles rechnungstragenden Umfang erfüllen können (vgl. Urteil des Thüringer LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00).

    Unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2000 verstärkt festzustellenden Auseinandersetzungen mit dem Thema "Mobbing am Arbeitsplatz" und den dazu zwischenzeitlich ergangenen grundlegenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. Urteil des LAG Rheinland/Pfalz vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01; Urteil des LAG Baden- Württemberg vom 27.07.2001 - 5 Sa 72/01; Urteil des Thüringer LAG vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00; Urteil des Thüringer LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00; Urteil des Thüringer LAG vom 14.06.2004 - 1 Sa 148/01; Urteil des Thüringer LAG vom 28.06.2005 - 5 Sa 63/04) und den europaweit teilweise festzustellenden gesetzgeberischen Erkenntnissen und Umsetzungen (vgl. Schweden: Verordnung: AFS 1993: 17 zu Maßnahmen gegen Mobbing am Arbeitsplatz; vgl. Frankreich: Gesetz zur sozialen Modernisierung vom 17.01.2002 i. d. F. des Gesetzes Nr. 2003-6 vom 03.01.2003; Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz) ist das Gericht davon überzeugt, dass zukünftig von der unabdingbaren Notwendigkeit ausgegangen werden muss, dass sich sowohl Gesetzgebung als auch Rechtssprechung mit diesem Phänomen und Problem auseinander zu setzen haben.

  • ArbG Berlin, 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01
    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    c) Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist die Beklagte zu 2., insbesondere wegen des Tatbestandes der Gesundheitsverletzung der Klägerin gegenüber dazu verpflichtet, die Differenz zwischen dem Bruttogehalt und dem gezahlten Krankengeld zu ersetzen (vgl. u. a. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01 - und Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02).
  • ArbG München, 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01

    Mobbing als Anspruchsgrundlage; Schadensersatzansprüche wegen Mobbings;

    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Sowohl das LAG Baden- Württemberg in seiner Entscheidung vom 05.03.2001 - 15 Sa 160/00 - als auch das Arbeitsgericht München im Urteil vom 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01 -, NzA - RR 2002, 123 als auch das LAG Schleswig-Holstein; 19.03.2002 - 3 Sa 1/02, NzA - RR 2002, 457 ff.) lehnen die Beweiserleichterungen in diesem Sinne ab.
  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Nach der neuen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 08.03.2002, NJW 2000, S. 2187) hat die Beklagte zu 2. in Folge ihrer Mobbinghandlungen eine Geldentschädigung an die Klägerin zu zahlen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 3 Sa 1/02

    Schmerzensgeld, "Mobbing", Begriff, Erfüllung, Anspruchsgrundlage, Konflikte,

    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Sowohl das LAG Baden- Württemberg in seiner Entscheidung vom 05.03.2001 - 15 Sa 160/00 - als auch das Arbeitsgericht München im Urteil vom 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01 -, NzA - RR 2002, 123 als auch das LAG Schleswig-Holstein; 19.03.2002 - 3 Sa 1/02, NzA - RR 2002, 457 ff.) lehnen die Beweiserleichterungen in diesem Sinne ab.
  • LAG Baden-Württemberg, 05.03.2001 - 15 Sa 160/00
    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Sowohl das LAG Baden- Württemberg in seiner Entscheidung vom 05.03.2001 - 15 Sa 160/00 - als auch das Arbeitsgericht München im Urteil vom 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01 -, NzA - RR 2002, 123 als auch das LAG Schleswig-Holstein; 19.03.2002 - 3 Sa 1/02, NzA - RR 2002, 457 ff.) lehnen die Beweiserleichterungen in diesem Sinne ab.
  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
    Ausgangspunkt ist die Definition des BAG (Urteil vom 15.01.1997, NzA 1997, 781), wonach Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte ist.
  • LAG Thüringen, 28.06.2005 - 5 Sa 63/04

    Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz, als Bestandteil systematischer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01

    Mobbing und Schmerzensgeld

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2001 - 5 Sa 72/01

    Unterlassung von aus sachlichen Gründen nicht gebotenen Besprechungen - Mobbing

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