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   ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19   

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ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19 (https://dejure.org/2019,39403)
ArbG Emden, Entscheidung vom 01.10.2019 - 2 Ca 231/19 (https://dejure.org/2019,39403)
ArbG Emden, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - 2 Ca 231/19 (https://dejure.org/2019,39403)
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Sonstiges

  • dgbrechtsschutz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kündigung: der Betriebsrat muss über die Gründe umfassend informiert sein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • ArbG Krefeld, 10.05.2019 - 2 Ca 232/19
    Auszug aus ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19
    Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom "01.02.2019", dem Kläger am 04.04.2019 zugegangen, sowie mit Schreiben vom 05.04.2019, dem Kläger am selben Tage zugegangen, jeweils fristlos, hilfsweise ordentlich zum einer 30.10.2019 gekündigt (vgl. jeweils Anlagen zu den Klagen in den Verfahren 2 Ca 231/19 sowie 2 Ca 232/19, Blatt 3 sowie Blatt 2 R der jeweiligen Akte).

    Durch gerichtlichen Beschluss im Kammertermin am 01.10.2019 sind die beiden insoweit beim Arbeitsgericht Emden zu den Aktenzeichen 2 Ca 231/19 sowie 2 Ca 232/19 geführten Verfahren verbunden worden.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19
    Mit Beschluss vom 27.02.1985 hat der große Senat des Bundesarbeitsgerichtes entschieden, dass ab stattgebender erstinstanzlicher Entscheidung im Kündigungsschutzprozess die schutzwürdigen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers an der Beschäftigung regelmäßig die Interessen des kündigenden Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegen (vgl. BAG, Beschluss des Großen Senates vom 27.02.1985, GS 1/84, SAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9).
  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte

    Auszug aus ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19
    Hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrages war die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses allerdings abzuweisen (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.1995 - 2 AZR 772/94, Juris Rn. 32).
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19
    Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf es (nur dann) nicht, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2008 - 2 AZR 163/07, EzA § 1 KSchG Interessenausgleich, unter B. II. 3. a) der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 09.07.2008 - 5 AZR 810/07

    Betriebsrisiko - witterungsabhängiges Unternehmen

    Auszug aus ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19
    Da die Beklagte der Auffassung war, den Kläger witterungsbedingt nicht einsetzen zu können, wäre seitens der Beklagten allerdings erforderlich gewesen, gegenüber dem Betriebsrat aus zuführen, auf Grund welcher Umstände dem Kläger für die genannten Ausfallzeiten Ansprüche auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß §§ 293 ff. BGB, 615 BGB nicht zustehen sollten: Denn dass die Arbeit aufgrund witterungsbedingter Umstände aus fällt, gehört grundsätzlich zum vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko (vgl. BAG, Urteil vom 09.07.2008 - 5 AZR 810/07, Juris Rn. -24; Rieble in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 615 Rn. 237).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 292/96

    Aufhebungsvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19
    Insofern genügt es nicht, dass der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- und stichwortartig vorträgt, vielmehr ist der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 292/96, EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 27, unter II. 1. der Entscheidungsgründe m. w. N.).
  • LAG Hamburg, 23.02.2017 - 8 Sa 31/16

    Anhörung des Betriebsrats - Änderungskündigung - Hausverbot durch Kunden -

    Auszug aus ArbG Emden, 01.10.2019 - 2 Ca 231/19
    2) Mit ihm bekannten, dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilten Kündigungsgründen, ist der Arbeitgeber im Rahmen von § 1 KSchG bzw. § 626 BGB ausgeschlossen (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 23.02.2017 - 8 Sa 31/16, Juris Rn. 39 m. w. N.).
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