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   ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11   

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https://dejure.org/2011,68607
ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11 (https://dejure.org/2011,68607)
ArbG Emden, Entscheidung vom 03.05.2011 - 2 Ca 38/11 (https://dejure.org/2011,68607)
ArbG Emden, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - 2 Ca 38/11 (https://dejure.org/2011,68607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 437/01

    Befristeter Arbeitsvertrag; Krankenbezüge

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    Auch der öffentliche Arbeitgeber ist nur zum Abschluss eines sachlich begründeten befristeten Arbeitsvertrages berechtigt, wenn im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen (Prognose) mit einiger Sicherheit der Wegfall des Mehrbedarfs nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist (BAG Urteil v. 04.12.2002, 7 AZR 437/01, AP Nr. 24 zu § 2 BAT SR 2y, ZTR 2003, 466 - 467).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    Der Große Senat des Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.02.1985 einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach stattgebender erstinstanzlicher Entscheidung im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich zuerkannt, da ab diesem Zeitpunkt die schutzwürdigen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers an der Beschäftigung regelmäßig den Interessen des kündigenden Arbeitgebers überwiegen (BAG Beschluss Großer Senat v. 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03

    Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    Die Prognose ist dabei Teil des Sachgrundes für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (vgl. BAG Urteil v. 11.02.2004, 7 AZR 362/03, AP Nr. 256 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, NZA 2004, 437 - 439 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 12.12.2006 - 1 Sa 752/06

    Rechtswirksamkeit einer zwischen den Parteien vereinbarten Befristung eines

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    Für den öffentlichen Arbeitgeber gelten insoweit keine Besonderheiten (LAG Niedersachsen, Urteil v. 12.12.2006, 1 Sa 752/06, zit. nach juris).
  • BAG, 17.09.2003 - 4 AZR 533/02

    Anrechnung einer Zulage auf kommende Lohnerhöhungen

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    Die Prognose ist dabei Teil des Sachgrundes für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (vgl. BAG Urteil v. 11.02.2004, 7 AZR 362/03, AP Nr. 256 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, NZA 2004, 437 - 439 mwN).
  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    Anders verhielte es sich nur, wenn es sich bei dem letzten Arbeitsvertrag um einen unselbständigen Annex zu dem vorherigen Arbeitsvertrag gehandelt hätte, mit dem lediglich die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit verhältnismäßig geringfügig verlängert werden sollte und sich die Korrektur am Sachgrund für die Befristung des vorangegangenen Vertrags orientiere und allein in der Anpassung der Vertragslaufzeit an später eintretende, im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Vertrags nicht absehbare Umstände bestünde (vgl. etwa BAG Urteil v. 15.02.1995, 7 AZR 680/94, AP Nr. 166 zu BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag), oder wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abschließen, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe (vgl. BAG Urteil v. 18.06.2008, 7 AZR 214/07, EzA Nr. 50 zu § 14 TzBfG).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    Spätestens im Jahre 2008 nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 (BVerfG Urteil v. 20.12.2007, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04, BVerfGE 119, 331-394) musste die Frage der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitssuchende neu diskutiert und geregelt werden.
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    In Rechtsstreiten über die Wirksamkeit einer Befristung finden die Grundsätze des Großen Senats vom 27.02.1985 entsprechende Anwendung (BAG Urteil vom 13.06.1985, 2 AZR 410/84, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 214/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorbehalt - Gerichtlicher Vergleich - Zustimmung des

    Auszug aus ArbG Emden, 03.05.2011 - 2 Ca 38/11
    Anders verhielte es sich nur, wenn es sich bei dem letzten Arbeitsvertrag um einen unselbständigen Annex zu dem vorherigen Arbeitsvertrag gehandelt hätte, mit dem lediglich die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit verhältnismäßig geringfügig verlängert werden sollte und sich die Korrektur am Sachgrund für die Befristung des vorangegangenen Vertrags orientiere und allein in der Anpassung der Vertragslaufzeit an später eintretende, im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Vertrags nicht absehbare Umstände bestünde (vgl. etwa BAG Urteil v. 15.02.1995, 7 AZR 680/94, AP Nr. 166 zu BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag), oder wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abschließen, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe (vgl. BAG Urteil v. 18.06.2008, 7 AZR 214/07, EzA Nr. 50 zu § 14 TzBfG).
  • LAG Niedersachsen, 06.12.2011 - 11 Sa 798/11

    Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen der Bediensteten eines

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 03.05.2011, 2 Ca 38/11, abgeändert.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 3. Mai 2008 - 2 Ca 38/11 - abzuändern und die Klage, auch hinsichtlich des Hilfsantrages, abzuweisen.

    die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 3. Mai 2011 - 2 Ca 38/11 - zurückzuweisen,.

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