Rechtsprechung
   ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13405
ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08 (https://dejure.org/2010,13405)
ArbG Essen, Entscheidung vom 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08 (https://dejure.org/2010,13405)
ArbG Essen, Entscheidung vom 02. März 2010 - 2 Ca 2376/08 (https://dejure.org/2010,13405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,13405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsklage eines Leiharbeitnehmers bzgl. des Bestehens und des Beginns eines Arbeitsverhältnisses bei einem Entleiher; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG); Unterscheidung zwischen einer ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121, m.w.N.; LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n.v.).

    In diesem Fall ist es dann Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [24], m.w.N.).

    Diese Bestimmung enthielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG a.F. ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach Art. 1 § 1 Abs. 3. AÜG a.F., bei der die in Art. 1 § 4. Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. enthaltenen Höchstgrenzen überschritten wurden, neben dem fortbestehenden vertraglichen Arbeitsverhältnis zum Verleiher ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde (vgl. BAG vom 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 2. AÜG = EzAÜG § 1 Nr. 12, zu II 1 der Gründe; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    Nur auf diese Weise wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, auf der die von Art. 1 § 2. AÜG a.F. geschützten arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den ihn beschäftigenden Dritten entstehen konnten (vgl. BAG vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - AP Nr. 14 zu § 1 AÜG = EzA AÜG § 4. Nr. 1, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [30], m.w.N.).

    Denn eine rückwirkende Abbedingung aller etwa aus einem nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG a.F. fingierten Arbeitsverhältnis erwachsenen Rechte durch Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher setzt zwingend voraus, dass die Parteien dieses Arbeitsvertrags bei dessen Abschluss einen hierauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht haben (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a. a. O., m. w. N.).

    Allein die Angabe des Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Datum 01.12.1989, welches dem förmlichen Vertragsbeginn entspricht, lässt, worauf das Bundesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht erkennen, dass die Vertragsparteien oder eine von ihnen es für möglich hielten, dass in der Zeit zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion bestanden hat und sie mit diesem vertraglichen Hinweis alle etwaigen Rechtsfolgen aus diesem Arbeitsverhältnis beseitigen wollten (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a. a. O., [34], m. w. N.).

    Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 16.11.1989 haben die Parteien nicht das bereits kraft Gesetz bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst, sondern diesem eine neue vertragliche Grundlage gegeben (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    b) Aus den zuvor genannten Gründen hat der Kläger durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 16.11.1989 nicht gemäß § 397 Abs. 3. BGB anerkannt, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes mit der S. bestanden hat (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    Es kann dahinstehen, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, überhaupt verwirken kann (vgl. hierzu die Nachweise im Urteil des BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [36]), denn die Voraussetzungen für die Verwirkung sind nicht erfüllt.

    Die Verwirkung dient damit dem Vertrauensschutz (vgl. BAG vom 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 2. AÜG = EzAÜG § 1 Nr. 12, zu III 4 a der Gründe; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [37]).

    Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagten die Erfüllung der Ansprüche des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre (so ausdrücklich: BAG vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - a.a.O., m.w.N.; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [46]).

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2007 - 11 (16) Sa 1238/06
    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht, wenn dem Recht des Feststellungsklägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BAG vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977; BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114 m.w.N.; LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n. v.; BGH vom 07. Februar 1986 - V ZR 201/84 - MDR 1986, 743).

    An eine Prozessverwirkung sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen (vgl. LAG Düsseldorf vom 09. März 2006 - 2. Sa 549/05 - EzAÜG § 10 AÜG Verwirkung Nr. 4.; LAG Düsseldorf vom 11. Februar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n. v.; LAG Düsseldorf vom 27. August 2007 - 17 Sa 270/07 - LAGE § 10 AÜG Nr. 4, m.w.N.).

    Dies reicht, worauf bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zahlreichen Parallelverfahren hingewiesen hat, für das zur Prozessverwirkung erforderliche Umstandsmoment indes nicht aus (vgl. LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n. v.).

    Schließlich musste die Beklagte aufgrund der zahlreichen anderen Klageverfahren diverser Fremdfirmenmitarbeiter, die u.a. vor dem Arbeitsgericht F., dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt worden sind, damit rechnen, dass auch der Kläger seine Rechte aus dem AÜG im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich geltend machen würde (vgl. LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n. v.).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121, m.w.N.; LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n.v.).

    Angesichts des Vortrags des Klägers und unter Beachtung der hieraus resultierenden Darlegungs- und Beweislast durfte sich die Beklagte nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken (vgl. LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - m.w.N.).

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht, wenn dem Recht des Feststellungsklägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BAG vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 478/91 - AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977; BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114 m.w.N.; LAG Düsseldorf vom 11. Januar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n. v.; BGH vom 07. Februar 1986 - V ZR 201/84 - MDR 1986, 743).

    a) Allerdings kann das Recht, eine Klage zu erheben, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwirkt werden, mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist (vgl. grundlegend: BAG vom 02. November 1961 - 3. AZR 66/61 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozessverwirkung; BAG vom 11. November 1982 - 3. AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 02. Dezember 1999 - 8 AZR 890/98 - AP Nr. 6 zu § 242 BGB Prozessverwirkung = NZA 2000, 540; BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - a. a. O.).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist (Umstandsmoment) (vgl. BAG vom 06. November 1997 - 3. AZR 162/97 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Verwirkung; BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - a.a.O.,[20]).

    Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 3. GG gebietet es, den Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, mit Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG vom 26. Januar 1972 - 3. BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 ff.; BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - a.a.O. [20]).

  • BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 267/02

    Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    Diese Bestimmung enthielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG a.F. ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach Art. 1 § 1 Abs. 3. AÜG a.F., bei der die in Art. 1 § 4. Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. enthaltenen Höchstgrenzen überschritten wurden, neben dem fortbestehenden vertraglichen Arbeitsverhältnis zum Verleiher ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde (vgl. BAG vom 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 2. AÜG = EzAÜG § 1 Nr. 12, zu II 1 der Gründe; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O.).

    Die Verwirkung dient damit dem Vertrauensschutz (vgl. BAG vom 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 2. AÜG = EzAÜG § 1 Nr. 12, zu III 4 a der Gründe; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [37]).

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 487/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagten die Erfüllung der Ansprüche des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre (so ausdrücklich: BAG vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - a.a.O., m.w.N.; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [46]).
  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 34/88

    Vermutung der Arbeitsvermittlung durch den Entleiher bei Übersteigen der

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    Nur auf diese Weise wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, auf der die von Art. 1 § 2. AÜG a.F. geschützten arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den ihn beschäftigenden Dritten entstehen konnten (vgl. BAG vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - AP Nr. 14 zu § 1 AÜG = EzA AÜG § 4. Nr. 1, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BAG vom 2.. August 2008 - 7 AZR 269/07 - a.a.O., [30], m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 27.08.2007 - 17 Sa 270/07

    Abgrenzung Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    An eine Prozessverwirkung sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen (vgl. LAG Düsseldorf vom 09. März 2006 - 2. Sa 549/05 - EzAÜG § 10 AÜG Verwirkung Nr. 4.; LAG Düsseldorf vom 11. Februar 2007 - 11 (16) Sa 1238/06 - n. v.; LAG Düsseldorf vom 27. August 2007 - 17 Sa 270/07 - LAGE § 10 AÜG Nr. 4, m.w.N.).
  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 890/98

    Verwirkung des Klagerechts bei Kündigung nach dem Einigungsvertrag

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    a) Allerdings kann das Recht, eine Klage zu erheben, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwirkt werden, mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist (vgl. grundlegend: BAG vom 02. November 1961 - 3. AZR 66/61 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozessverwirkung; BAG vom 11. November 1982 - 3. AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 02. Dezember 1999 - 8 AZR 890/98 - AP Nr. 6 zu § 242 BGB Prozessverwirkung = NZA 2000, 540; BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - a. a. O.).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 3. GG gebietet es, den Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, mit Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG vom 26. Januar 1972 - 3. BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 ff.; BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - a.a.O. [20]).
  • BAG, 21.06.2000 - 5 AZR 782/98

    Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage

    Auszug aus ArbG Essen, 02.03.2010 - 2 Ca 2376/08
    Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist sie nur dann zulässig, wenn sich gerade aus dieser Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. BAG vom 21. Juni 2000 - 5 AZR 782/98 - AP Nr. 60 zu § 256 ZPO 1977 m.w.N.; BAG vom 09. Juli 2003 - 5 AZR 595/02 - AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
  • BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 595/02

    Arbeitnehmerbegriff - Lehrkraft an einer privaten Berufsschule

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 478/91

    Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses - Klärung des

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht