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ArbG Essen, 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19 |
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Verfahrensgang
- ArbG Essen, 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19
- LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
- BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze
Auszug aus ArbG Essen, 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19
Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12 mwN).Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (vgl. BAG vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12 mwN).
Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BAG vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12 mwN).
Deshalb ist bei einer solchen Regelung darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen häufig nach einer familiär bedingten Unterbrechung der Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung und -erziehung in das Erwerbsleben zurückkehren und ihnen auch in der Folgezeit grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden soll, noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erwerben (vgl. BAG vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12 mwN).
Dies ist jedoch noch hinnehmbar, weil diese Arbeitnehmer in der Zeit vor der Vollendung des 55. Lebensjahrs bei einem anderen Arbeitgeber ausreichend Zeit hatten, Betriebsrentenanwartschaften zu erdienen oder für ihre Altersversorgung anderweitig vorzusorgen und der Zeitraum von der Vollendung des 55. Lebensjahrs bis zum Erreichen der Altersgrenze im Hinblick darauf, dass ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mindestens 40 Jahre und mehr umfasst, noch nicht unangemessen lang ist (vgl. BAG vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12 mwN).
Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 55. Lebensjahrs zu rechnen (vgl. BAG vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12).
- LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie zum 18.07.2016, hilfsweise zum 14.11.2016 bei der betrieblichen Altersvorsorge Unterstützungskasse des DGB e.V. anzumelden und Beiträge gemäß der Versorgungsordnung 1995 (VO 95) i.d.F. vom 25.11.2016 zu entrichten;.