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   ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13   

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ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13 (https://dejure.org/2013,52855)
ArbG Essen, Entscheidung vom 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13 (https://dejure.org/2013,52855)
ArbG Essen, Entscheidung vom 07. August 2013 - 6 Ca 1164/13 (https://dejure.org/2013,52855)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10

    Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG

    Auszug aus ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13
    Aus der in § 9 TVG vorausgesetzten Möglichkeit von Tarifvertragsparteien, einen Prozess zur Feststellung eines abstrakten Rechtsverhältnisses zu führen, und der Bindungswirkung der darauf ergehenden gerichtlichen Entscheidung, ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Zulässigkeit eines in einem solchen Rechtsstreit gestellten Antrages (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

    Diese Möglichkeit setzt voraus, dass Tarifvertragsparteien einen Rechtsstreit über die Feststellung eines klärungsfähigen und klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsverhältnisses führen (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10; BAG vom 04.07.2007 - 4 AZR 491/06).

    Diese besondere und insofern von der Zulässigkeitsvoraussetzung eines konkreten Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO abweichende Möglichkeit begründet keine eigenständige Klageart neben den in der Zivilprozessordnung vorgesehen Klagen (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

    Sie spezifiziert lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem zwischen den Tarifvertragsparteien über Bestand oder Inhalt des von ihnen geschlossenen Tarifvertrages geführten Prozess (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

    § 9 TVG hat vorrangig den Zweck, die normative Wirkung des Tarifvertrages mit einer möglichst einheitlichen Auslegung von Tarifbestimmungen zu unterstützen (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10; BAG vom 04.07.2007 - 4 AZR 491/06).

    Für den Fall, dass es in einer Verbandsklage um die Auslegung einer Tarifnorm geht, sind im Antrag der fragliche Tarifvertrag, die betreffende Tarifnorm sowie umstrittene Tarifbegriffe zu benennen (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

    Sodann ist der von der klagenden Tarifvertragspartei als zutreffend angesehene Auslegungsschritt zu formulieren (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

    Die zwischen den Parteien zu entscheidende Rechtsfrage hat die Verbindung eines abstrakten Tarifbegriffs mit einem ausgelegten Tarifbegriff zum Gegenstand (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

    Auch letzterer muss jedoch abstrakt sein und darf sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehen (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10; BAG vom 15.2..2010, 4 AZR 197/09).

    Das Gericht darf keine Subsumtion eines konkreten Sachverhaltes unter die auslegungsbedürftige Tarifnorm vornehmen müssen, um den Rechtsstreit zu entscheiden (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

    Da die erweiterte Bindungswirkung nur den Urteilstenor, nicht aber dessen Gründe umfasst, ist die von der klagenden Tarifvertragspartei gewählte Formulierung von maßgebender Bedeutung für die Bestimmung des Streitgegenstandes und die Reichweite der streitigen und zu klärenden Rechtsfrage (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

    Eine Auslegung des Antrages darf nicht dazu führen, dass über eine andere als die von der klagenden Partei gestellte Rechtsfrage mit erweiterter Bindungswirkung entschieden wird (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10).

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auszug aus ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08; BAG vom 19.2..2007, 4 AZR 670/06; BAG vom 07.07.2004, 4 AZR 433/03; BAG vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98).

    Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08).

    Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat; abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08).

    Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen, bis hin zur Frage der Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse (BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08).

  • BAG, 04.07.2007 - 4 AZR 491/06

    Firmentarifvertrag bei Verschmelzung - Tarifkonkurrenz

    Auszug aus ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13
    Diese Möglichkeit setzt voraus, dass Tarifvertragsparteien einen Rechtsstreit über die Feststellung eines klärungsfähigen und klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsverhältnisses führen (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10; BAG vom 04.07.2007 - 4 AZR 491/06).

    § 9 TVG hat vorrangig den Zweck, die normative Wirkung des Tarifvertrages mit einer möglichst einheitlichen Auslegung von Tarifbestimmungen zu unterstützen (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10; BAG vom 04.07.2007 - 4 AZR 491/06).

  • BAG, 08.09.1999 - 4 AZR 661/98

    Auf den Nachwirkungszeitraum rückwirkende tarifliche Vergütungsabsenkung

    Auszug aus ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08; BAG vom 19.2..2007, 4 AZR 670/06; BAG vom 07.07.2004, 4 AZR 433/03; BAG vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98).
  • BAG, 07.07.2004 - 4 AZR 433/03

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag

    Auszug aus ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08; BAG vom 19.2..2007, 4 AZR 670/06; BAG vom 07.07.2004, 4 AZR 433/03; BAG vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98).
  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

    Protokollnotiz und Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08; BAG vom 19.2..2007, 4 AZR 670/06; BAG vom 07.07.2004, 4 AZR 433/03; BAG vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98).
  • BAG, 15.12.2010 - 4 AZR 197/09

    Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG - Auslegung des

    Auszug aus ArbG Essen, 07.08.2013 - 6 Ca 1164/13
    Auch letzterer muss jedoch abstrakt sein und darf sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehen (BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10; BAG vom 15.2..2010, 4 AZR 197/09).
  • LAG Düsseldorf, 20.02.2014 - 15 Sa 1103/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.08.2013, 6 Ca 1164/13, aufgehoben und festgestellt, dass Arbeitsleistungen, die sowohl Mehrarbeit nach § 3 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW vom 01.12.2011 als auch Nachtarbeit nach § 3 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW, nicht aber Arbeit an Sonn- und Feiertagen bzw. am 24. Dezember und 31. Dezember ab 22.00 Uhr ist, sowohl mit Zuschlägen nach § 4 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW vom 01.12.2011 als auch mit Zuschlägen nach § 4 Ziffer 2 des vorgenannten Tarifvertrages abzugelten ist und nicht mit dem sich aus § 4 Ziffer 1 oder 2 jeweils ergebenen höheren Zuschlag.
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