Rechtsprechung
ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Betriebliche Altersversorgung / Höchstaltersgrenze von 50 Jahren / Altersdiskriminierung / Benachteiligungsverbot
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Betriebliche Altersversorgung / Höchstaltersgrenze von 50 Jahren /; Altersdiskriminierung / Benachteiligungsverbot
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit eines Ausschlusses von der betrieblichen Altersversorgung bei Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr; Altersdiskriminierung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge vor Inkrafttreten des AGG
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07
Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Die Bestimmungen des am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG finden auf den Leistungsplan ebenso wenig unmittelbar Anwendung wie § 75 Abs. 1 BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung (vgl. BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - NZA 2009, 210 = AP Nr. 196 zu § 112 BetrVG 1972 = DB 2009, 347 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 30, Rz. 31).Ein solches von den Gerichten der Mitgliedsstaaten zu beachtendes Verbot setzt einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug der möglicherweise diskriminierenden Behandlung voraus (vgl. BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - a.a.O., Rz. 32).
Bereits diese Bestimmung hatte ein - wenn auch noch unvollständiges - Verbot der Altersdiskriminierung zum Inhalt (vgl. BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - a.a.O., Rz. 33 m.w.N.).
- BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 384/07
Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung - Mitbestimmung bei …
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Auch das Bestehen eines betriebsrentenrechtlichen Rechtsverhältnisses, das bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG vom 09. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - NZA 2009, 1341 = AP Nr. 22 zu § 9 BetrAVG = EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47).Da die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Klägerin nicht zu den von dem Leistungsplan begünstigten Personen gehört, ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BAG vom 09. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - a.a.O.).
- BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03
Vorschaltzeiten und Unverfallbarkeit
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Dies gilt auch dann, wenn er einen den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen entsprechenden Zeitraum im Betrieb beschäftigt bleibt (vgl. BAG vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789 = AP Nr. 2 zu § 1 b BetrAVG = DB 2004, 1158 = EzA § 1 b BetrAVG Nr. 2).
- EuGH, 23.09.2008 - C-427/06
Bartsch - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 13 EG - Richtlinie …
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Die Richtlinie 2000/78/EG begründet vor dem Ablauf ihrer - für Deutschland hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung bis zum 02. Dezember 2006 verlängerten - Umsetzungsfrist jedenfalls in den Fällen, in denen die in Rede stehende Maßnahme nicht der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts diente, keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug (vgl. EuGH vom 23. September 2008 - C 427/06 - [Birgit Bartsch] NZA 2008, 1119, Rz. 24, 25). - BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98
Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sie kann sich auch auf einzelne daraus ergebende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (vgl. u. a. BAG vom 09. November 1999 - 3 AZR 361/98 - AP Nr. 96 zu § 7 BetrAVG = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu A 3 der Gründe; BAG vom 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - NZA 2009, 1275). - BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 174/00
Wartezeit für eine Invaliditätsversorgung
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Daher besteht ein gerechtfertigtes Interesse der Beklagten daran, dass eine Risikobegrenzung im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Leistungen auf Betriebsrente eingreifen sollte (vgl. BAG vom 19. Dezember 2000 - 3 AZR 174/00 - AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Wartezeit = DB 2002, 226 = EzA § 1 BetrAVG Wartezeit Nr. 1). - BAG, 07.07.1977 - 3 AZR 570/76
Wartezeit - Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Versorgungsanwartschaft
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Auch die Voraussetzung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (Wartezeit) in § 2 Abs. 1 a) LP verstößt nicht gegen gesetzliche Unverfallbarkeitsbestimmungen (vgl. BAG vom 07. Juli 1977 - 3 AZR 570/76 -AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Wartezeit = DB 1977, 1608 = EzA § 1 BetrAVG Nr. 1). - BAG, 14.01.1986 - 3 AZR 456/84
Versorgungsregelung - Betriebsrente - Höchsteintrittsalter - Bedingung
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsplans sachlich gerechtfertigt und stellt keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG a.F. dar (vgl. BAG vom 14. Januar 1986 - 3 AZR 456/84 - NZA 1986, 436). - BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 383/06
Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung
Auszug aus ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10
Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sie kann sich auch auf einzelne daraus ergebende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (vgl. u. a. BAG vom 09. November 1999 - 3 AZR 361/98 - AP Nr. 96 zu § 7 BetrAVG = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu A 3 der Gründe; BAG vom 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - NZA 2009, 1275).
- LAG Düsseldorf, 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11
Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn; …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.10.2011 zum Az. 2 Ca 2754/10 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr mit Wirkung ab dem 01.07.2010 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 12 Prozent des monatlichen Durchschnitts ihres Bruttoarbeitseinkommens, das sie in den letzten 5 Dienstjahren von der E. SE bezogen hat, zu zahlen und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und dann jeweiliger Fälligkeit.