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   ArbG Essen, 22.06.2004 - 2 BV 17/04   

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https://dejure.org/2004,10739
ArbG Essen, 22.06.2004 - 2 BV 17/04 (https://dejure.org/2004,10739)
ArbG Essen, Entscheidung vom 22.06.2004 - 2 BV 17/04 (https://dejure.org/2004,10739)
ArbG Essen, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - 2 BV 17/04 (https://dejure.org/2004,10739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Ersetzung eines in nichtiger Wahl gewählten untätigen Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht / Ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG / Einladungsfrist

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 17 Abs. 3 BetrVG, § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG
    Keine Ersetzung eines in nichtiger Wahl gewählten untätigen Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht / Ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG / Einladungsfrist

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstmalige Betriebsratswahl: Verfahren bei der Wahl des Wahlvorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 2005, 456
  • NZA-RR 2005, 258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus ArbG Essen, 22.06.2004 - 2 BV 17/04
    Er ist verletzt, wenn die Einladung zu der Wahlversammlung nicht in einer Weise bekannt gemacht geworden ist, dass alle nach § 7 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen und wenn auch nicht alle Arbeitnehmer auf andere Weise tatsächlich von der Betriebsversammlung Kenntnis erlangt haben (vgl. BAG vom 07. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - AP 18 zu § 2. KSchG 1969 = NZA 1986, 753; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, a.a.O., § 17 Rz. 5.; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, a.a.O., § 17 Rz. 18; GK-Kreutz, a.a.O., § 17 Rz. 2.).
  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

    Auszug aus ArbG Essen, 22.06.2004 - 2 BV 17/04
    Hierzu gehört, dass die Einladung entweder alle Arbeitnehmer des Betriebes tatsächlich erreicht oder so bekannt gemacht wird, dass dieser Personenkreis die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu erlangen und an der Wahlversammlung teilzunehmen (vgl. BAG vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - AP Nr. 54 zu § 19 BetrVG 1972 = NZA 2004, 395 = EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 2).
  • LAG Berlin, 10.02.1986 - 9 TaBV 5/85

    Betriebsrat; Wahl; Betriebsratswahl; Anfechtung; Stillegung; Betrieb;

    Auszug aus ArbG Essen, 22.06.2004 - 2 BV 17/04
    e) Schließlich ist dadurch, dass Rechtsanwalt C. als betriebsfremde Person an der Betriebsversammlung teilgenommen hat, auch noch der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung (§ 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG) verletzt worden, wobei dahinstehen kann, wie lange er der Betriebsversammlung beigewohnt hat (vgl. LAG Berlin vom 10. Februar 1986 - 9 TaBV 5/85 - LAGE § 19 BetrVG Nr. 5.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, a.a.O., § 42 Rz. 20, § 43 Rz. 28).
  • BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht - Betriebsversammlung

    Auszug aus ArbG Essen, 22.06.2004 - 2 BV 17/04
    Die gerichtliche Ersetzung des Wahlvorstands nach § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist ein Notbehelf, auf den nur zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen und wenn dieser dann seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. BAG vom 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - AP Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972, zu II 5. der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09

    Abbruch einer Betriebsratswahl - ordnungsgemäße Einladung zu einer

    In arbeitsgerichtlichen und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird eine Frist von drei Tagen zwischen Aushang der Einladung und Durchführung der Betriebsversammlung als ausreichend angesehen (ArbG München 17. Dezember 1996 - 8 BV 282/96 - AiB 1997, 288; vgl. auch LAG Nürnberg 29. Juli 1998 - 4 TaBV 12/97 - zitiert nach juris; differenzierend ArbG Essen 22. Juni 2004 - 2 BV 17/04 - NZA-RR 2005, 258, zu B II 2 b der Gründe; vgl. auch Fitting BetrVG 24. Aufl. § 17 Rn. 17).
  • LAG Hamm, 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11

    Rechtsfolgen der verspäteten Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines

    § 17 BetrVG verlangt, dass die Einladung so rechtzeitig bekannt gemacht werden muss, dass alle Arbeitnehmer des Betriebes von ihr Kenntnis nehmen können und dadurch die Möglichkeit erhalten, an der Betriebsversammlung teilzunehmen und an der Wahl des Wahlvorstandes mitzuwirken (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54 (unter II. 1. a) der Gründe); ArbG Essen 22.06.2004 - 2 BV 17/04 - NZA-RR 2005, 258; Fitting, a.a.O., § 17 Rn. 17; GK/Kreutz, a.a.O., § 17 Rn. 24; DKK/Schneider, a.a.O., § 17 Rn. 4, 4 a; ErfK/Koch, a.a.O., § 17 Rn. 2; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 17 Rn. 12 m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2019 - 1 TaBV 11/18

    Amtsniederlegung der gewählten (Ersatz-)Mitglieder eines Wahlvorstandes -

    Die Regelungen der §§ 16, 17 BetrVG enthalten ein gestuftes System der Regelung der Berechtigung zur Bestellung eines Wahlvorstandes, wobei die Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung jeweils nur als "Notbehelf" ausgestaltet ist (vgl. BAG 26.2.1992 -7 ABR 37/91-, juris, Rn. 21; ArbG Essen -2 BV 17/04-, juris, Rn. 90 f.).
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