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   ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12   

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ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12 (https://dejure.org/2013,48051)
ArbG Essen, Entscheidung vom 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12 (https://dejure.org/2013,48051)
ArbG Essen, Entscheidung vom 25. April 2013 - 3 Ca 2940/12 (https://dejure.org/2013,48051)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 9 Sa 136/11

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Bloße Wertungen oder Vermutungen genügen nicht (LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2011 - 9 Sa 136/11 - zitiert nach Juris).

    Dies ist jedoch einzuschränken für die Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, die von vorne herein außerhalb des möglichen rechtlich Zulässigen liegt (LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2011 - 9 Sa 136/11 - zitiert nach Juris).

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - AP BGB § 307 Nr. 56).
  • LAG Niedersachsen, 19.03.2009 - 10 Sa 1681/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Nicht zu

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Solange dem Schuldner durch die Vollstreckung nur solche Nachteile drohen, die in Geld messbar sind, können sie auch durch Schadensersatz in Geld ausgeglichen werden (LAG Niedersachsen 19. März 2009 - 10 Sa 1681/08 - zitiert nach Juris; LAG Düsseldorf 01. Dezember 2008 - 11 Sa 1490/08 - zitiert nach Juris; BAG 3.. Juni 1972 - 3 AZR 263/92 - AP Nr. 4 zu § 719 ZPO).
  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 486/10

    Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - tarifliche Ausschlussfristen

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 21).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    e) Deshalb spricht viel dafür, dass eine in Vergangenheitsform und Präsens abgefasste Erklärung sich nur auf etwaige bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung fällig gewordene Ansprüche bezieht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - NZA 2013, 101).
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 268/11

    Ein-Tages-Arbeitsverhältnis - Betriebsübergang - Lohnwucher - verwerfliche

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Dieses Missverhältnis liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - EzA § 138 BGB 2002 Nr. 7; 3.. April 2009 - 5 AZR 436/08 - AP Nr. 64 zu § 138 BGB).
  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - BAGE 135, 239).
  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 436/08

    Lohnwucher

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Dieses Missverhältnis liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - EzA § 138 BGB 2002 Nr. 7; 3.. April 2009 - 5 AZR 436/08 - AP Nr. 64 zu § 138 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 01.12.2008 - 11 Sa 1490/08

    Zulässigkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Solange dem Schuldner durch die Vollstreckung nur solche Nachteile drohen, die in Geld messbar sind, können sie auch durch Schadensersatz in Geld ausgeglichen werden (LAG Niedersachsen 19. März 2009 - 10 Sa 1681/08 - zitiert nach Juris; LAG Düsseldorf 01. Dezember 2008 - 11 Sa 1490/08 - zitiert nach Juris; BAG 3.. Juni 1972 - 3 AZR 263/92 - AP Nr. 4 zu § 719 ZPO).
  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

    Auszug aus ArbG Essen, 25.04.2013 - 3 Ca 2940/12
    Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - EzA § 9 nF KSchG Nr. 63).
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 84/06

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - AGB-Kontrolle

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2010 - 5 Sa 266/09

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02

    Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02

    Auflösungsantrag

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 814/14

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug

    Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25. April 2013 - 3 Ca 2940/12 - zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 19.08.2014 - 8 Sa 764/13

    Sittenwidrige Vergütung für Schulbusfahrer und Begleitperson?

    1.Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.04.2013 - Az. 3 Ca 2940/12 - auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert.

    Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 25.04.2013 - Az. 3 Ca 2940/12 - die Berufungsbeklagte zu verurteilen, weitere 3.982,12 EUR brutto an die Berufungsklägerin zu zahlen und zwar nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2012, weiterhin die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 369,-- EUR (Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

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