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   ArbG Frankfurt/Main, 08.10.2014 - 17 Ca 967/14   

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https://dejure.org/2014,56929
ArbG Frankfurt/Main, 08.10.2014 - 17 Ca 967/14 (https://dejure.org/2014,56929)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.10.2014 - 17 Ca 967/14 (https://dejure.org/2014,56929)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 17 Ca 967/14 (https://dejure.org/2014,56929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 AGG
    Einhaltung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG bei fehlendem Ablehnungsschreiben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG bei fehlendem Ablehnungsschreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 37/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 08.10.2014 - 17 Ca 967/14
    Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, U. v. 15.03.2012 -8 AZR 37/11 juris, RZ. 19 m. w. N.).

    Arbeitgeber ist also derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (BAG, U. v. 15.03.2012, a.a.O., RZ. 23 m. w. N.).c) Der Kläger hat die nach § 15 Abs. 4 AGG für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG einzuhaltende Frist von zwei Monaten nicht gewahrt.

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Einhaltung - wie bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen - von Amts wegen zu beachten ist (BAG, U. v. 15.03.2012, a.a.O., RZ. 24 m. w. N.).Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Kläger mit dem Schreiben vom 07. November 2013 die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt.

    Der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung stellt damit den frühestmöglichen Zeitpunkt des Fristbeginns dar (BAG, U. v. 15.03.2012, a.a.O., RZ. 59 m. w. N.).

    Liegt demgegenüber eine Situation vor, bei der Einzeltatsachen keinen Rückschluss auf das Bestehen einer verpönten Motivlage zulassen, jedoch eine Gesamtschau mehrerer Einzeltatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kausalbeziehung zu dem verpönten Merkmal begründet, so beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung der letzten, die Gesamtschau iSv. § 22 AGG ermöglichenden Einzeltatsachen (BAG, U. v. 15.03.2012, a.a.O., RZ. 61 -66 m. w. N.).bb) Der Kläger hatte auf seine Bewerbung kein Ablehnungsschreiben erhalten.

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 402/15

    Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

    Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2014 - 17 Ca 967/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • LAG Hessen, 15.06.2015 - 16 Sa 1619/14

    Die Frist des § 15 Absatz 4 AGG zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2014 - 17 Ca 967/14 2 abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2014 - 17 Ca 967/14 - abzuändern und.

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