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   ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16   

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ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16 (https://dejure.org/2016,71096)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2016 - 23 BV 383/16 (https://dejure.org/2016,71096)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. November 2016 - 23 BV 383/16 (https://dejure.org/2016,71096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zustimmungsersetzung, Eingruppierung einer pädagogischen Fachkraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmungsersetzung, Eingruppierung einer pädagogischen Fachkraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 34/09

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16
    dd) Da eine Ein- oder Umgruppierung hiernach kein gestaltender "Akt" oder "Vorgang", sondern Normenvollzug ist und damit der Arbeitnehmer nicht eingruppiert "wird", sondern eingruppiert "ist" ( BAG Beschluss vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn 25, AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung ), scheidet das begehrte Unterlassen schon per definitionem aus.

    aa) Eine Vergütungsordnung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG, die eine Verpflichtung zur Ein- und Umgruppierung begründet, liegt mit der als Haustarif bezeichneten Gehalts- und Tarifstruktur und den Einstufungs- und Übergangsregelungen für die der Arbeitgeberin angeschlossenen Trägervereine vom 1. März 2015 unzweifelhaft vor, da es sich dabei um ein kollektives, mehrere Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema handelt, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. BAG Beschluss vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16, AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung . Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein ( vgl. BAG Beschluss vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - aaO. ).

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 127/09

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung - Ordnungsgemäße

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16
    In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen ( vgl. BAG Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25, AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung ).

    In einem solchen Fall ist es Sache des Betriebsrats, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten, wenn er meint, nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben zu verfügen ( vgl. BAG Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 19) .

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 36/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16
    Es handelt sich bei einer Eingruppierung vielmehr um einen - der Mitbeurteilung des Betriebsrats im Sinne einer Richtigkeitskontrolle unterliegenden - gedanklichen Vorgang bzw. Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, dass die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzuordnen ist ( vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 -, zu B. II. 1 b) der Gründe, AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).
  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 51/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16
    Eine "Aufhebung" bzw. ein Unterlassen der von ihm als falsch erachteten Eingruppierung kann der Betriebsrat hingegen nicht verlangen, da schon kein aufzuhebender Gestaltungsakt vorliegt ( vgl. BAG Beschluss vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zu II. 2. der Gründe, AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972 ).
  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 42/84

    Betriebsrat - Beschlußverfahren - Rechtsbeschwerde - Gehaltsgruppe

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16
    Es handelt sich bei einer Eingruppierung vielmehr um einen - der Mitbeurteilung des Betriebsrats im Sinne einer Richtigkeitskontrolle unterliegenden - gedanklichen Vorgang bzw. Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, dass die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzuordnen ist ( vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 -, zu B. II. 1 b) der Gründe, AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).
  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16
    Im Übrigen ist ein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wegen des in § 101 BetrVG geregelten Beseitigungsanspruchs nicht anzuerkennen ( BAG Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 -, Rn 16 f. mwN., AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung ).
  • BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 70/08

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats -

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16
    Nur eine solche ordnungsgemäße Unterrichtung setzt für den Betriebsrat die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf ( vgl. BAG Beschluss vom 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 28, AP Nr. 130 zu § 99 BetrVG 1972 ).
  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 23 BV 383/16
    aa) In Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, kann der Betriebsrat - wie mit dem Antrag zu 2. geschehen - in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten ( ständ. Rspr. des BAG, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 16 mwN., AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung ).
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