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   ArbG Frankfurt/Main, 13.11.2018 - 5 Ca 39/18   

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https://dejure.org/2018,63929
ArbG Frankfurt/Main, 13.11.2018 - 5 Ca 39/18 (https://dejure.org/2018,63929)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.11.2018 - 5 Ca 39/18 (https://dejure.org/2018,63929)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 (https://dejure.org/2018,63929)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 23.10.2019 - 19 Sa 1718/18
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:.

    Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 -, Bl. 217 bis 220 d. A. Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begrünung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 -, Bl. 220 bis 225 d. A., Bezug genommen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 - teilweise abzuändern und.

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 - ist ebenfalls gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 151/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

    (Überstundengutschrift auf Arbeitszeitkonto) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 - zurückgewiesen und hinsichtlich des Antrags zu 7.
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