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   ArbG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 19 Ca 6561/18   

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ArbG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 19 Ca 6561/18 (https://dejure.org/2019,87225)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2019 - 19 Ca 6561/18 (https://dejure.org/2019,87225)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. März 2019 - 19 Ca 6561/18 (https://dejure.org/2019,87225)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 889/07

    Sonderzahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 19 Ca 6561/18
    Der Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 283 Satz 1, 252 BGB verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 43 if.; BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07, juris Rn. 12 ff.).

    a) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung hat, wenn die Parteien entgegen einer Abrede im Arbeitsvertrag für eine Zielperiode nicht gemeinsam Ziele festgelegt haben, kann allerdings ohne die Berücksichtigung der Gründe für das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung nicht entschieden werden (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 43; BAG vom 10. Dezember 2008- 10 AZR 889/07, juris Rn. 13).

    Auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht allein die Initiativpflicht hat, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht und kann deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er der Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 44; BAG vom 10. Dezember 2008- 10 AZR 889/07, juris Rn. 13).

    Weist der Arbeitgeber nach, dass er seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für jede Zielperiode gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Ziele festzulegen, nachgekommen ist und dem Arbeitnehmer Ziele vorgeschlagen hat, die dieser nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können, fehlt es an einer Verletzung der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers und damit an einer Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers (BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07, juris Rn. 14).

    c) Für einen Entlastungsnachweis des Arbeitgebers ist es allerdings unzureichend, wenn dieser von Verhandlungen über eine Zielvereinbarung abgesehen hat, weil der Arbeitnehmer bisher die festgelegten Ziele nicht oder nicht vollständig erreicht hat (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 45; BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07, juris Rn. 15) Der Arbeitgeber führt den Entlastungsnachweis auch nicht schon dadurch, dass er nachweist, dass er verhandelt hat und dem Arbeitnehmer Ziele vorgeschlagen hat.

    Die für den Fall der Zielerreichung zugesagte variable Vergütung dient als Anreiz (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 50; BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07, juris Rn. 15).

    Diese Anreizfunktion kann eine an das Erreichen von Zielen geknüpfte variable Vergütung nur erfüllen, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, die von ihm zu verfolgenden Ziele auch zu erreichen (BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07, juris Rn. 15).

    Da die Beweiserleichterung des §§ 252 BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Klägers mindert, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 48; BAG vom 10. Dezember 2008- 10 AZR 889/07, juris Rn. 22).

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 19 Ca 6561/18
    Der Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 283 Satz 1, 252 BGB verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 43 if.; BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07, juris Rn. 12 ff.).

    a) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung hat, wenn die Parteien entgegen einer Abrede im Arbeitsvertrag für eine Zielperiode nicht gemeinsam Ziele festgelegt haben, kann allerdings ohne die Berücksichtigung der Gründe für das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung nicht entschieden werden (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 43; BAG vom 10. Dezember 2008- 10 AZR 889/07, juris Rn. 13).

    Auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht allein die Initiativpflicht hat, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht und kann deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er der Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 44; BAG vom 10. Dezember 2008- 10 AZR 889/07, juris Rn. 13).

    c) Für einen Entlastungsnachweis des Arbeitgebers ist es allerdings unzureichend, wenn dieser von Verhandlungen über eine Zielvereinbarung abgesehen hat, weil der Arbeitnehmer bisher die festgelegten Ziele nicht oder nicht vollständig erreicht hat (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 45; BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07, juris Rn. 15) Der Arbeitgeber führt den Entlastungsnachweis auch nicht schon dadurch, dass er nachweist, dass er verhandelt hat und dem Arbeitnehmer Ziele vorgeschlagen hat.

    Die für den Fall der Zielerreichung zugesagte variable Vergütung dient als Anreiz (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 50; BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07, juris Rn. 15).

    Da die Beweiserleichterung des §§ 252 BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Klägers mindert, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 48; BAG vom 10. Dezember 2008- 10 AZR 889/07, juris Rn. 22).

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und ggf. nachzuweisen (BAG vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07, juris Rn. 50).

  • LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19

    Schadensersatzanspruch wegen fehlender Zielvorgabe durch Arbeitgeber Pflicht zur

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 - 19 Ca 6561/18 - teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit dem Kläger ein über 23.378,85 ? brutto nebst Zinsen hinausgehender Betrag nebst Zinsen zugesprochen worden ist.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 - 19 Ca 6561/18 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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