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   ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18   

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ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18 (https://dejure.org/2020,77794)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2020 - 17 BV 351/18 (https://dejure.org/2020,77794)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. September 2020 - 17 BV 351/18 (https://dejure.org/2020,77794)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 22/15

    Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    d) Die Gewerkschaften (Beteiligte zu 30 bis 33) sind zu beteiligen, da es um ihre eigenen Vorschläge geht (BAG 20. Juli 1982, DB 1982, 2087; 17.5.2017, NZA 2017, 1405 Rn. 17 ff., Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 22 Rn. 8).

    Unschädlich ist es auch, wenn eine nicht von der Wahlanfechtung betroffene Stelle oder Person als Antragsgegnerin bezeichnet worden ist (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15; BAG, Beschluss vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81; BAG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65-, BAGE 17, 165, Rn. 23; alle abzurufen auf juris).

    Auf den Zeitpunkt der Zustellung und damit auf § 167 ZPO kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15- a.a.O.).

  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 23/99

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    Von der Nichtigkeit einer Wahl kann bei einer erst aufgrund einer durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03, a.a.O.; Beschluss .vom 15. November 2000 - 7 ABR 23/99 - beide abzurufen auf juris).

    Sind Nichtigkeitsgründe erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar, ist es nicht zu rechtfertigen, dass in einem solchen Fall die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechen soll (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 - a. a.O.).

  • BAG, 20.07.1982 - 1 ABR 19/81

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    d) Die Gewerkschaften (Beteiligte zu 30 bis 33) sind zu beteiligen, da es um ihre eigenen Vorschläge geht (BAG 20. Juli 1982, DB 1982, 2087; 17.5.2017, NZA 2017, 1405 Rn. 17 ff., Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, MitbestG § 22 Rn. 8).

    Unschädlich ist es auch, wenn eine nicht von der Wahlanfechtung betroffene Stelle oder Person als Antragsgegnerin bezeichnet worden ist (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15; BAG, Beschluss vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81; BAG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65-, BAGE 17, 165, Rn. 23; alle abzurufen auf juris).

  • BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 24/96

    Teilanfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    Sie sind zwingend und belassen dem Hauptwahlvorstand keinen Ermessensspielraum (BAG vom 11. Juni 1997- 7 ABR 24/96 - juris).

    Insbesondere wurde die zumindest dem Antrag nach ursprüngliche Beschränkung auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder, welche sich bei den im Raum stehenden Wahlmängeln und der damit einhergehenden Auswirkung auf sämtliche gewählte Aufsichtsratsmitglieder als unzulässig darstellen dürfte (vgl. insoweit BAG, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 7 ABR 24/96; ErfK-Oetker 16. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 3), auch ausdrücklich auf sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ausgedehnt.

  • LAG Hessen, 05.08.2019 - 16 TaBV 242/18
    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    Die Landesbezirkstarifverträge Nr. 8, 8a/2016 legten von der gesetzlichen Betriebsverfassung, wonach für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist, abweichende Strukturen fest, ohne den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen (Beschluss vom 05. August 2019 - 16 TaBV 242/18).

    Die Anfechtbarkeit ergibt kann zwar nicht auf solche Fehler gestützt werden, welche im Anfechtungsverfahren nach § 21 MitbestG abschlägig beschieden wurden (i), diese ergibt sich aber aus dem im Verfahren 16 TaBV 242/18 gerichtlich festgestellten Fehler (ii), welcher auch das Ergebnis der nachgelagerten verfahrensgegenständlichen Wahl der Aufsichtsratsmitglieder beeinflusst hat (iii).

  • LAG Köln, 20.04.2015 - 5 TaBV 6/14

    Wahrung der Anfechtungsfrist gem. § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    Diese entfällt bei einer erfolgreichen Anfechtung (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2015 -5 TaBV 6/14 -, juris).

    Öffentlichkeit im Sinne des § 79 der 3. WO MitbestG ist hierbei nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2015 - 5 TaBV 6/14, juris).

  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286).

    b) Daher sind zunächst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG, Beschluss vom 16. April 2008 - 7 ABR 6/07.; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 7).

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    Dass das inzwischen eingeleitete Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG hieran nichts ändert, ergibt sich aus dem folgenden Umstand: Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient der verbindlichen Klärung, welche Organisationseinheit (künftig) als Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 19; 24.4.2013 - 7 ABR 71/11, DB 2013, 1913; 23. November 2016 - .
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    7 ABR 3/15, NZA 2017, 1003), so dass eine nach der Wahl eines Betriebsrats erfolgte Feststellung dann für die künftigen Betriebsratswahlen wirkt (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15, NZA 2017, 1003; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 18 Rn. 53b).
  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18
    Dass das inzwischen eingeleitete Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG hieran nichts ändert, ergibt sich aus dem folgenden Umstand: Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient der verbindlichen Klärung, welche Organisationseinheit (künftig) als Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 19; 24.4.2013 - 7 ABR 71/11, DB 2013, 1913; 23. November 2016 - .
  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11

    Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG

  • LAG Hessen, 14.09.2020 - 16 TaBVGa 127/20

    1. Die Antragsberechtigung für ein Verfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

  • BAG, 24.05.1965 - 1 ABR 1/65

    Angabe des Anfechrungsgegenrs bei Wahlanfechtung - Inhalt des Anfechtungsantrags

  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

  • BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 46/11

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 24.08.2016 - 7 ABR 2/15

    Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

  • ArbG Köln, 30.10.2013 - 13 BV 103/13

    Beurteilung der Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den

  • BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 15/77

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Prozessualer Antrag - Prozeßziel -

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 43/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

  • LAG Hessen, 21.06.2021 - 16 TaBV 180/20

    Wirksamkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Nichtigkeit

    Die Beschwerden der Antragsteller zu 1-5 und 6, 7 sowie der Beteiligten zu 9-11, 13, 16, 17, 20-22, 24, 27-30 und der Beteiligten zu 18, 19 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2020 - 17 BV 351/18 - werden zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2020 -17 BV 351/18- abzuändern und.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2020 -17 BV 351/18- abzuändern und.

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