Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Oder, 26.06.2014 - 6 BV 11/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- dgbrechtsschutz.de
Betriebsratswahl wirksam angefochten!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Betriebsratswahl wirksam angefochten!
Wird zitiert von ... (2)
- ArbG Bonn, 10.04.2019 - 2 BV 37/18
Anfechtung der Betriebsratswahlen - wesentliche Wahlvorschrift - Wahlumschlag
Der Wahlvorstand unterliegt einer Neutralitätspflicht (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 - 6 BV 11/14, juris, Rn. 25; vgl. ferner LAG Nürnberg…, Beschluss vom 20.09.2011 - 6 TaBV 9/11, Rn. 109).Jeder Wahlbewerber soll die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 - 6 BV 11/14, juris, Rn. 25; vgl. ferner BAG…, Beschluss vom 06.12.2000 - 7 ABR 34/99, juris, Ls., Rn. 29).
Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt, dass der Wahlvorstand bei der Ausübung des Amtes alles zu unterlassen hat, was den Ausgang der Wahl und die Chancen (möglicher) Bewerber im Wettbewerb um Wählerstimmen im Verhältnis zu den Chancen anderer Bewerber beeinflussen könnte (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 - 6 BV 11/14, juris, Rn. 25).
Soweit systematisch und in mehreren Fällen lediglich einer Wahlvorschlagsliste die Möglichkeit zur Überbringung von Briefwahlunterlagen eingeräumt wird, und hiermit die Chance zur Wahlwerbung unmittelbar vor Ausübung des Stimmrechts gegeben wird, liegt hierin ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Wahlvorstandes (vgl. hierzu VG Düsseldorf…, Beschluss vom 18.12.2008 - 34 K 44258/08.PVL, juris, Rn. 36; ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 - 6 BV 11/14, juris, Rn. 25).
Insbesondere ist es dem Wahlvorstand untersagt, für eine Wahlvorschlagsliste einzutreten und für diese Wahlwerbung zu machen oder diese zu begünstigen (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 - 6 BV 11/14, juris, Rn. 25; vgl. ferner LAG Nürnberg…, Beschluss vom 20.09.2011 - 6 TaBV 9/11, Rn. 109).
Entsprechend hat der Wahlvorstand bei der Ausübung des Amtes alles zu unterlassen hat, was den Ausgang der Wahl und die Chancen der Wahlkandidaten beeinflussen könnte (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 - 6 BV 11/14, juris, Rn. 25).
- LAG Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 4 TaBV 2/19
Betriebsratswahl - Anfechtung - Wahlvorstand - Neutralitätspflicht
Der Wahlvorstand hat demnach bei der Ausübung des Amtes jede Form von Sympathiebekundungen für einzelne Bewerber oder Listen zu unterlassen (ArbG Frankfurt/Oder 26. Juni 2014 - 6 BV 11/14 -).Dieses Neutralitätsgebot des Wahlvorstands stellt eine zulässige Schranke der Meinungs- und Koalitionsfreiheit dar und ergibt sich aus den Grundsätzen des Wahlrechts (ArbG Frankfurt/Oder 26. Juni 2014 - 6 BV 11/14 -), jedenfalls soweit es sich auf Bekundungen des Kollegialorgans bezieht und nicht auf erkennbar private Meinungsäußerungen einzelner Mitglieder des Organs (BVerwG 19. September 2012 - 6 A 7/11 -).