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   ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16   

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ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16 (https://dejure.org/2017,15132)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 04.04.2017 - 4 Ca 288/16 (https://dejure.org/2017,15132)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 04. April 2017 - 4 Ca 288/16 (https://dejure.org/2017,15132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Tarifvertrages TVöD-VKA mit Ergänzungen auf das Arbeitsverhältnis i.R.d. Beschäftigung als Tontechniker; Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung für die Spielzeit 2017/2018; Günstigkeitsprinzip der Regelungen des nur arbeitsvertraglich in ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 2 Buchst n ProtErkl 3 TVöD, § 103 PersVG BW 1996, § 75 Abs 1 Nr 2 PersVG BW 1996
    Persönlicher Geltungsbereich - TVöD-VKA - Bühnentechniker - Befristung - Beteiligung des Personalrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 1 Sa 11/12

    Mitbestimmung des Personalrats bei Befristungen nach dem PersVG BW 1996 -

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Da die klagende Partei nicht die Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung - eine solche sprach die Beklagte bislang nie aus - geltend macht, sondern sich auf die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung - derzeit laufend bis zum Ablauf der Spielzeit 2017/2018 am 31. August 2018 - beruft, ist eine punktuelle Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 25 ff.; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29; LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 Rn. 33 ff.).

    Diesem Schutzzweck entspricht es, dass eine ohne vorherige Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung unwirksam ist (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 41 f. mwN).

    In beiden Fällen bzw. im Falle der befristeten Weiterbeschäftigung erst recht soll der Personalrat prüfen, ob die beabsichtigte Befristung rechtswirksam ist oder, selbst wenn ein Sachgrund vorliegt, von einer Befristung abgesehen werden kann (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 44 mwN).

    Denn die einschlägigen Beteiligungsrechte des Personalrats haben unterschiedliche Schutzzwecke (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 45 ff. mwN).

    Zu den künstlerischen Mitgliedern von Theatern zählen nur solche Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eigene schöpferische künstlerische Leistungen in die Gestaltung eines Kunstwerks einbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 53 f.).

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07

    Bühnentechniker - Auslegung des Arbeitsvertrages - Schiedsabrede

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Bereits die Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF und § 3 Buchst. c BAT) hätten ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend festgestellt habe (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09).

    aaa) Festzuhalten ist zunächst, dass der NV Bühne, der in § 53 eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung enthält, welche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügt (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.), nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

    bbb) Ob die Schiedsvereinbarung des NV Bühne gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbGG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag (vgl. § 6 des Arbeitsvertrages) und ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung derselben im Arbeitsvertrag (vgl. § 8 des Arbeitsvertrages) wirksam Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.) naheliegt, kann dahinstehen.

    Die entsprechende Abgrenzung sei in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 46 ff.; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 34).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).

  • BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07

    Bühnenkünstler - Theaterplastiker - Schiedsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Bereits die Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF und § 3 Buchst. c BAT) hätten ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend festgestellt habe (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09).

    aaa) Festzuhalten ist zunächst, dass der NV Bühne, der in § 53 eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung enthält, welche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügt (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.), nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

    bbb) Ob die Schiedsvereinbarung des NV Bühne gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbGG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag (vgl. § 6 des Arbeitsvertrages) und ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung derselben im Arbeitsvertrag (vgl. § 8 des Arbeitsvertrages) wirksam Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.) naheliegt, kann dahinstehen.

    Die entsprechende Abgrenzung sei in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 46 ff.; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 34).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 333/09

    Bestimmtheit einer Feststellungsklage

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Auch die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge oder Tarifwerke auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 12).

    Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 13).

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 96/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Bereits die Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF und § 3 Buchst. c BAT) hätten ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend festgestellt habe (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Diese nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu Gunsten des TVöD-VKA zu lösende Kollision (vgl. etwa BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Leitsatz 1) führt zur Nichtanwendbarkeit der Schiedsvereinbarung, weil sich deshalb iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG die Verhältnisse der Parteien nicht aus anderen Gründen nach dem NV Bühne regeln, und zu dem Ergebnis, dass die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG nicht greift.

    Selbst wenn man die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung als gleich oder gleichwertig einstufte (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG und es verbleibt es bei der Anwendbarkeit des normativ geltenden Tarifvertrags, hier insoweit also des TVöD-VKA (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30, 32).

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 494/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Die klagende Partei ist hierzu im Rahmen der Antragstellung nicht gehalten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 19).
  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 665/11

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Da die klagende Partei nicht die Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung - eine solche sprach die Beklagte bislang nie aus - geltend macht, sondern sich auf die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung - derzeit laufend bis zum Ablauf der Spielzeit 2017/2018 am 31. August 2018 - beruft, ist eine punktuelle Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 25 ff.; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29; LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 Rn. 33 ff.).
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14

    Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Da die klagende Partei nicht die Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung - eine solche sprach die Beklagte bislang nie aus - geltend macht, sondern sich auf die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung - derzeit laufend bis zum Ablauf der Spielzeit 2017/2018 am 31. August 2018 - beruft, ist eine punktuelle Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 25 ff.; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29; LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 Rn. 33 ff.).
  • BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 178/12

    Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall

    Auszug aus ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 178/12 - Rn. 11).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 9 Sa 22/17

    Abgrenzung Geltungsbereich TVöD-VKA - NV-Bühne - Tontechniker - Befristung -

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 04.04.2017, 4 Ca 288/16, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 4. April 2017, Az. 4 Ca 288/16 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

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