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   ArbG Freiburg, 05.11.2020 - 9 Ca 376/19   

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ArbG Freiburg, 05.11.2020 - 9 Ca 376/19 (https://dejure.org/2020,80515)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 05.11.2020 - 9 Ca 376/19 (https://dejure.org/2020,80515)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 05. November 2020 - 9 Ca 376/19 (https://dejure.org/2020,80515)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 9 Sa 75/20

    Befristung - Erreichen der Regelaltersgrenze - Benachteiligung von

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 05.11.2020, 9 Ca 376/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 05.11.2020, Az.: 9 Ca 376/19 wird abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Befristung gemäß § 10 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 24.06.1993 zum 30.09.2019 beendet worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 05.11.2020, Az.: 9 Ca 376/19 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrages zu den unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, wie sie zuvor zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem Arbeitsvertrag vom 24.06.1993 bestanden, unbefristet sowie unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer seit dem 01.08.1993 mit Wirkung ab dem 01.10.2019, anzunehmen.

    Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 05.11.2020, Az.: 9 Ca 376/19 wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten im Anwaltsschreiben vom 10.09.2019, zugegangen per Telefax am 11.09.2019 und zusätzlich auf dem Postweg am 12.09.2019, nicht zum 30.09.2019 geendet hat, sondern ungekündigt fortbesteht.

    Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 05.11.2020, Az.: 9 Ca 376/19 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 30.09.2019 hinaus zu den unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen unbefristet weiter zu beschäftigen.

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