Rechtsprechung
ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2013 - 2 Ca 1415/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer der Schulungsteilnahme, Frage der Erforderlichkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entgeltfortzahlungsansprüche für die Dauer der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2013 - 2 Ca 1415/13
- LAG Hamm, 09.09.2014 - 7 Sa 13/14
- BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 699/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73
Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit
Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2013 - 2 Ca 1415/13
Eine Schulungsveranstaltung ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (…Erfurter Kommentar, 14. Auflage 2014, § 37 BetrVG Rn. 13) und sie vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten, der die Interessen des Betriebes einerseits, des Betriebsrates und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abwägt, für erforderlich erachten durfte (BAG, Beschluss vom 06.11.1973, Az. 1 ABR 8/73, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 5). - BAG, 08.02.1977 - 1 ABR 124/74
Schulungsveranstaltung - Vorsitzender eines Betriebsrats - Erforderlichkeit
Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 13.11.2013 - 2 Ca 1415/13
Das BAG hat eine 14-tägige Schulung im Jahr 1972 zum neuen Betriebsverfassungsgesetz für einen Betriebsratsvorsitzenden (Beschluss vom 08.02.1977, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 26) als erforderlich anerkannt.
- LAG Hamm, 09.09.2014 - 7 Sa 13/14
Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013 - 2 Ca 1415/13 - abgeändert:.Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013, Az.: 2 Ca 1415/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger für den Monat April 2013 437, 31 Euro brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an den Kläger für den Monat Juni 2013 481, 06 Euro brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.