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   ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10   

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ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10 (https://dejure.org/2010,36825)
ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 17.11.2010 - 3 BV 17/10 (https://dejure.org/2010,36825)
ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 17. November 2010 - 3 BV 17/10 (https://dejure.org/2010,36825)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 621/78

    Weiterbeschäftigungsverlangen - Beendigung des Ausbildungsverhältnisses -

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10
    Von daher muss das vor der Drei-Monats-Frist zugegangene Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb der drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses noch einmal schriftlich wiederholt bzw. bestätigt werden, wenn es wirksam werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1980, 6 AZR 621/78).

    Damit ist zugleich festgelegt, dass ein entsprechendes Verlangen vor dieser Zeit oder nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1980, 6 AZR 621/78).

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10
    Andererseits darf diese Erklärung nicht früher als drei Monate vor Beendigung zugehen, sonst entsteht ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion nicht (vgl. BAG, Urteil vom 31.10.1985, 6 AZR 557/84; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.1996, 6 P 20/94; Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 15.12.2009, 2 BV 67/09).

    Es liegen vorliegend auch nicht besondere Umstände vor, die unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausnahmsweise gebieten, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen als fristgemäß gestellt gilt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.1996, 6 P 20/94).

  • ArbG Essen, 15.12.2009 - 2 BV 67/09
    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10
    Andererseits darf diese Erklärung nicht früher als drei Monate vor Beendigung zugehen, sonst entsteht ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion nicht (vgl. BAG, Urteil vom 31.10.1985, 6 AZR 557/84; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.1996, 6 P 20/94; Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 15.12.2009, 2 BV 67/09).
  • BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 557/84

    Jugendvertreter - Weiterbeschäftigung - Fristberechnung

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10
    Andererseits darf diese Erklärung nicht früher als drei Monate vor Beendigung zugehen, sonst entsteht ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion nicht (vgl. BAG, Urteil vom 31.10.1985, 6 AZR 557/84; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.1996, 6 P 20/94; Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 15.12.2009, 2 BV 67/09).
  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 574/94

    Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10
    Der Antrag des Arbeitgebers gem. § 78 a Abs. 4 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 oder 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht gegeben sind, weil der Auszubildende das Weiterbeschäftigungsbegehren nicht form- oder fristgerecht geltend gemacht hat, ist ebenso wie ein Auflösungsantrag gem. § 78 a Abs. 4 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz zusammen mit diesem in einem Beschlussverfahren als einheitliches Verfahren zu verfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 11.01.1995, 7 AZR 574/94).
  • LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10

    Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10
    Sofern dem entgegengehalten wird, dass beispielsweise auch Ausschlussfristen, die die Anspruchsstellung "innerhalb" einer bestimmten Frist vorsehen, grundsätzlich auch durch eine vorfristliche Geltendmachung gewahrt werden können und daher auch der Wortlaut des § 78 a Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz nicht entgegenstehe (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010, 12 TaBV 23/10) so ist dem entgegenzuhalten, dass ein außerhalb der Drei-Monats-Frist gestelltes, vorzeitiges Weiterbeschäftigungsverlangen insofern das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers beeinträchtigen kann, als dass er unter Umständen auf lange Sicht einen adäquaten Arbeitsplatz nicht besetzt, unter Umständen Überbrückungsmaßnahmen trifft, der Auszubildende sich jedoch dann beispielsweise vor Ablauf der Ausbildung gegen eine Weiterbeschäftigung entscheidet.
  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 Sa 2315/10

    Unbegründete Weiterbeschäftigungsklage eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Mit dem am 16.07.2010 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingeleiteten Beschlussverfahren - 3 BV 17/10 - machte die Beklagte daraufhin die Feststellung geltend, dass zwischen ihr und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

    Durch Beschluss vom 17.11.2010 hat das Arbeitsgericht im Verfahren 3 BV 17/10 dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben.

    Dies habe das Arbeitsgericht im Beschluss vom 17.11.2010 - 3 BV 17/10 - zutreffend festgestellt.

    Der Berufungskammer lagen auch die Akten des Beschlussverfahrens 3 BV 17/10 Arbeitsgericht Gelsenkirchen vor, in dem der Kläger Beschwerde zum erkennenden Gericht - 10 TaBV 109/10 - eingelegt hat.

  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 TaBV 109/10

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; negativer

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2010 - 3 BV 17/10 - wird zurückgewiesen.

    Der Beteiligte zu 2. beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2010 - 3 BV 17/10 - die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.

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