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   ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21, 2 Sa 238/21   

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ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21, 2 Sa 238/21 (https://dejure.org/2021,48724)
ArbG Gera, Entscheidung vom 12.10.2021 - 3 Ca 16/21, 2 Sa 238/21 (https://dejure.org/2021,48724)
ArbG Gera, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - 3 Ca 16/21, 2 Sa 238/21 (https://dejure.org/2021,48724)
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  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21
    Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (st. Rspr., BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155) , (BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 -, BAGE 118, 36-46, Rn. 23 - 25).

    Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen, (vgl. BAG 11.04.2006 9 AZR 610/05 Rn. 27 m.w.N.).

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 4 Sa 579/20

    Wirksamkeit von anteiligen Rückzahlungsklauseln; AGB-Wirksamkeitskontrolle von

    Auszug aus ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21
    Die Klägerin ist als Arbeitgeberin Unternehmerin, die Beklagte als Arbeitnehmerin Verbraucherin, weshalb gemäß § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB die tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass es sich um eine von der Klägerin vorformulierte allgemeine und gestellte Geschäftsbedingung handelt, (vgl. LAG Düsseldorf v. 14.04.2021 4 Sa 579/20 Rn.44 mwN).
  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21
    Nach der vor Geltung der §§ 305 ff. BGB zur allgemeinen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157 mwN).
  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Auszug aus ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21
    Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben, somit genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen einschließlich ihrer Berechnungsparameter, vgl. zur Transparenzkontrolle bei Fortbildungskosten BAG 21.08.2020- 3 AZR 698/10.
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21
    Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125 mwN).
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21
    Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (st. Rspr., BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155) , (BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 -, BAGE 118, 36-46, Rn. 23 - 25).
  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Auszug aus ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21
    Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345).
  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8).
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