Rechtsprechung
   ArbG Gera, 20.01.2022 - 2 Ga 3/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3915
ArbG Gera, 20.01.2022 - 2 Ga 3/21 (https://dejure.org/2022,3915)
ArbG Gera, Entscheidung vom 20.01.2022 - 2 Ga 3/21 (https://dejure.org/2022,3915)
ArbG Gera, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 2 Ga 3/21 (https://dejure.org/2022,3915)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,3915) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Gera, 08.03.2022 - 3 BV 7/21

    Zustimmungsersetzung - Betriebsrat - außerordentliche Kündigung - behaupteter

    Auszug aus ArbG Gera, 20.01.2022 - 2 Ga 3/21
    Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 3 BV 7/21 oder eines anderen Hauptsacheverfahrens, das den Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin zum Gegenstand hat, zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Reinigungskraft zu beschäftigen.

    Diesbezüglich ist am Arbeitsgericht G. unter dem Az. 3 BV 7/21 ein Verfahren zur Ersetzung der entsprechenden Zustimmung anhängig.

    Nachdem im Verfahren Az. 3 BV 7/21 im Gütetermin am 03.12.2021 keine Einigung erfolgte, hat die Verfügungsklägerin unter dem 17.12.2021 das hiesige einstweilige Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht.

    Die Verfügungsklägerin habe deswegen erst am 17.12.2021 den hiesigen Antrag gestellt, da zunächst die Güteverhandlung in Sachen 3 BV 7/21 abgewartet werden sollte.

    die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 3 BV 7/21 oder eines anderen Hauptsacheverfahrens, das den Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin zum Gegenstand hat, zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Reinigungskraft zu beschäftigen.

    Jedoch war bereits das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 BetrVG anhängig, in dem am 03.12.2021 zur Güte verhandelt wurde (ArbG Gera Az. 3 BV 7/21).

    Somit ist nachvollziehbar, dass eine mögliche gütliche Einigung im Verfahren 3 BV 7/21 durch die Verfügungsklägerin abgewartet werden sollte, da sich hierdurch ggf. auch die einseitige Freistellung durch die Verfügungsbeklagte erledigt hätte.

  • LAG Hessen, 10.05.2010 - 16 SaGa 341/10

    Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigung - langes Zuwarten - Dringlichkeit

    Auszug aus ArbG Gera, 20.01.2022 - 2 Ga 3/21
    Einer besonderen Dringlichkeitssituation bedarf es nicht, da die einstweilige Verfügung gerade den Zweck hat, den endgültigen Rechtsverlust durch die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens zu vermeiden (exemplarisch LAG Hessen v. 10.5.2010 - 16 SaGa 341/10, BeckRS 2010, 32388, beck-online).

    (LAG Hessen v. 10.5.2010 - 16 SaGa 341/10, BeckRS 2010, 32388, beck-online).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Gera, 20.01.2022 - 2 Ga 3/21
    Dieser Anspruch muss allerdings dort zurücktreten, wo überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702, 703).
  • LAG Hessen, 05.07.2006 - 2 SaGa 632/06

    Dringlichkeit - einstweilige Verfügung - Ranglistenverfahren - Verfügungsgrund

    Auszug aus ArbG Gera, 20.01.2022 - 2 Ga 3/21
    Zutreffend ist allerdings auch, dass der einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer durch langes Zuwarten die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegen kann (LAG Hessen v. 5.7.2006 - 2 SaGa 632/06 Rn.21; LAG Rheinland-Pfalz v. 25.5.2007 - 6TaBVGa 6/07 Rn. 19; Vossen, in GK-ArbGG § 62 Rn. 70, 71).
  • ArbG Gera, 15.03.2023 - 7 Ga 4/23

    Einstweiliger Rechtsschutz - Beschäftigungsanspruch - widerrufliche Freistellung

    Einer besonderen Dringlichkeitssituation bedarf es nicht, da die einstweilige Verfügung gerade den Zweck hat, den endgültigen Rechtsverlust durch die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens zu vermeiden (exemplarisch LAG Hessen v. 10.5.2010 - 16 SaGa 341/10, BeckRS 2010, 32388, beck-online; siehe auch ArbG Gera v. 20.01.2022 - 2 Ga 3/21).

    Das Arbeitsgericht Gera hat in ähnlicher Fallkonstellation auch ein Zuwarten von über zwei Monaten für (noch) zulässig erachtet (ArbG Gera v. 20.01.2022 - 2 Ga 3/21).

    Zwar unterscheidet sich das hiesige Verfahren vom Verfahren 2 Ga 3/21 insoweit, dass vorliegend keine außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen dokumentiert sind.

  • ArbG Aachen, 26.06.2023 - 3 Ga 13/23

    Einstweilige Verfügung, Beschäftigung während des Arbeitsverhältnisses,

    So hat das Arbeitsgericht Gera ein Zuwarten von über zwei Monaten für zulässig erachtet (ArbG Gera, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 Ga 3/21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht