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   ArbG Gera, 29.01.2016 - 2 Ca 112/14   

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https://dejure.org/2016,79584
ArbG Gera, 29.01.2016 - 2 Ca 112/14 (https://dejure.org/2016,79584)
ArbG Gera, Entscheidung vom 29.01.2016 - 2 Ca 112/14 (https://dejure.org/2016,79584)
ArbG Gera, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 2 Ca 112/14 (https://dejure.org/2016,79584)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22

    Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit -

    Mit Urteil vom 29. Januar 2016 (- 2 Ca 112/14 -) stellte das Arbeitsgericht Gera fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung vom 27. Februar 2014 noch durch die außerordentlichen Kündigungen vom 14. Juli 2014 und 22. Juli 2014 aufgelöst worden ist und wies die Klage gegen die außerordentliche Kündigung vom 29. September 2014 ab.
  • LAG Thüringen, 13.12.2018 - 4 Sa 68/16

    Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei fristlosen Kündigungen

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.01.2016 ( 2 Ca 112/14) wird ebenso wie die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

    den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28.1.2013 (Bl. 31 der Verfahrensakte 2 Ca 112/14) darauf hin, dass die Klägerin von ihrer Arbeitstätigkeit als Geschäftsführerin der .

    der Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 27.02.2014 (Bl. 40 der Verfahrensakte 2 Ca 112/14), in welchem die Beklagte das bestehende Dienstverhältnis ordentlich zum 30.04.2014, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigte.

    ein Memory of Understanding (MOU) zur gemeinsamen Zusammenarbeit insbesondere für die Betreuung der Messe Automechanika angekündigt (Bl. 383 ff. der Verfahrensakte 2 Ca 112/14).

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29. Januar 2016, Aktenzeichen 2 Ca 112/14 wird abgeändert.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.01.2016, 2 Ca 112/14, wird abgeändert.

  • LAG Thüringen, 06.09.2022 - 1 Sa 427/20

    Annahmeverzugslohnanspruch - Höhe - Urlaubsgeld - Anrechnung anderweitigen und

    Im Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Gera, 2 Ca 112/14) machte die Klägerin geltend, dass zwischen den Parteien nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin ein Arbeitsverhältnis zu den Konditionen des Geschäftsführerdienstvertrages bestand.

    Jedenfalls hat sich die Klägerin im Kündigungsschutzverfahren darauf berufen, dass sie mit der Geschäftsführertätigkeit etwas für sich und die Kinder habe aufbauen wollen (Urteil Arbeitsgericht Gera vom 29.01.2014, 2 Ca 112/14, Seite 27, Bl. 32 d. A.).

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