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ArbG Gera, 29.10.2015 - 5 Ca 389/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Gera, 29.10.2015 - 5 Ca 389/14
- LAG Thüringen, 13.12.2018 - 4 Sa 10/16
Wird zitiert von ...
- LAG Thüringen, 13.12.2018 - 4 Sa 10/16
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.10.2015 ( 5 Ca 389/14) teilweise abgeändert und der Urteilstenor neu gefasst:.Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Gera vom 30.04.2015( 5 Ca 389/14) wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera ( 5 Ca 389/14) vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29. Oktober 2015, Aktenzeichen 5 Ca 389/14, wird abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Gera vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 389/14, wird insgesamt aufrechterhalten.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.10.2015, Az. 5 Ca 389/14 wird abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Gera vom 30.04.2014, Az. 5 Ca 389/14 wird insgesamt aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.10.2015, Az. 5 Ca 389/14 wird abgewiesen.