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ArbG Gießen, 02.02.2015 - 4 Ca 46/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Gießen, 02.02.2015 - 4 Ca 46/14
- LAG Hessen, 08.05.2015 - 2 Ta 99/15
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 08.05.2015 - 2 Ta 99/15
§ 148 ZPO, § 66 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. März 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. Februar 2015 - Az. 4 Ca 46/14 - wird als unzulässig verworfen.Mit Kostenrechnung vom 17. Dezember 2014 (Bl. I d. A.) hat das Arbeitsgericht Gießen dem Kläger wegen einer von ihm erhobenen Klage auf Zahlung von Vergütung für Zeiträume nach Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, deren Verhandlung aufgrund Beschlusses des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. April 2014 - Az. 4 Ca 46/14 (Bl. 22 d. A.) - bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kündigungsschutzklage zwischen den Parteien gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt ist, eine Verfahrensgebühr Nr. 8210 KV GKG in Höhe von EUR 586, 00 und eine Dokumentenpauschale Nr. 9000 KV GKG in Höhe von EUR 1, 00 in Rechnung gestellt.
Nach Vorlage an den Kammervorsitzenden hat dieser mit Beschluss vom 2. Februar 2015 - Az. 4 Ca 46/14 (Bl. 40 und 41 d. A.) - die Erinnerung im Ergebnis zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 (Bl. 43 d. A.) hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. Februar 2015 - Az. 4 Ca 46/14 (Bl. 40 und 41 d. A.) - Beschwerde eingelegt, der der Vorsitzende mit Beschluss vom 6. März 2015 - Az. 4 Ca 46/14 - nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.