Rechtsprechung
   ArbG Gießen, 02.03.2016 - 7 Ca 157/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53316
ArbG Gießen, 02.03.2016 - 7 Ca 157/15 (https://dejure.org/2016,53316)
ArbG Gießen, Entscheidung vom 02.03.2016 - 7 Ca 157/15 (https://dejure.org/2016,53316)
ArbG Gießen, Entscheidung vom 02. März 2016 - 7 Ca 157/15 (https://dejure.org/2016,53316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,53316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 46a Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 167 ZPO, § 691 Abs. 2 ZPO
    § 691 Abs. 2 ZPO ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei einem Gericht des unzulässigen Rechtswegs gestellt wird und der Rechtspfleger das Verfahren verweist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01

    Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift

    Auszug aus ArbG Gießen, 02.03.2016 - 7 Ca 157/15
    § 691 Abs. 2 ZPO gilt hinsichtlich der Frage, ob die Zustellung nach "demnächst" erfolgt ist, nach der Rechtsprechung (vgl. BGH v. 21. März 2002 - VII ZR 230/01, juris) in solchen Konstellationen ebenfalls, in denen der Mahnantrag einen Mangel aufweist, der seine Zurückweisung zur Folge haben könnte, der aber behebbar ist.

    In solchen Fällen soll auch nicht zwischen ausdrücklich in § 691 Abs. 1 ZPO genannten Mängeln und anderen Mängeln unterschieden werden (BGH v. 21. März 2002 - VII ZR 230/01, juris).

    Diese unterschiedlichen Zeiträume seien nicht gerechtfertigt, so dass die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO auch für die Beurteilung der Zustellung als demnächst im Falle der Behebung von Mängeln maßgeblich sein müsse (vgl. BGH v. 21. März 2002 - VII ZR 230/01, juris).

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus ArbG Gießen, 02.03.2016 - 7 Ca 157/15
    Entscheidend ist insoweit, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (BGH v. 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, juris).

    Bei (allein) vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf ist eine Rückwirkung regelmäßig ausgeschlossen (BGH v. 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, juris; Zöller/Greger, 30. Auflage, § 167 ZPO Rn. 11).

  • BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 106/86

    Unterbrechung der Verjährung eines Aufwendungsersatzanspruchs für Flugreisen

    Auszug aus ArbG Gießen, 02.03.2016 - 7 Ca 157/15
    In der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch die Zustellung eines Mahnbescheides, den ein unzuständiges Gericht erlassen hat, verjährungshemmende Wirkung hat (vgl. BAG v. 13. Mai 1987 - 5 AZR 106/86, juris; Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, § 204 BGB Rn. 18; MünchKomm/Grothe, 6. Auflage, § 204 BGB Rn. 33).
  • BAG, 09.02.2006 - 5 AS 1/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auszug aus ArbG Gießen, 02.03.2016 - 7 Ca 157/15
    Ein Verweisungsbeschluss betreffend den Rechtsweg, der vor Rechtshängigkeit ergeht, beruht auf einer krassen Rechtsverletzung und entfaltet nach § 17 a GVG keine Bindungswirkung (BAG v. 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, juris).
  • LAG Hessen, 23.08.2016 - 8 Sa 480/16

    § 691 Abs. 2 ZPO ist analog auf die Fälle anzuwenden, in denen das Amtsgericht

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. März 2016 - 7 Ca 157/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 02. März 2016-7 Ca 157/15 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 99.844,72 brutto abzüglich EUR 11.147,90 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 5.389,09 brutto seit dem 1. März 2011, aus jeweils EUR 10.495,07 brutto seit dem 1. April 2011 und dem 1. Mai 2011, aus EUR 10.495,07 brutto abzüglich EUR 1.359,50 netto seit dem 1. Juni 2011 und aus jeweils EUR 10.495,07 brutto abzüglich EUR 1.631,40 netto seit dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011, dem 1. November 2011 und dem 1. Dezember 2011 zu zahlen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. März 2016 - 7 Ca 157/15 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht