Rechtsprechung
ArbG Gießen, 05.02.2016 - 9 Ca 283/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
§ 9 TZBfG, § 275, 280, 283 BGB
Ein Teilzeitbeschäftigter hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn der andere Arbeitsplatz bereits besetzt ist. Im Fall der Besetzung der Stelle kann dem Teilzeitbeschäftigten ein Schadenersatzanspruch zustehen. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- arbeitsrechtsiegen.de
Teilzeit: Schadenersatz trotz abgelehnter Arbeitszeitverlängerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Gießen, 05.02.2016 - 9 Ca 283/15
- LAG Hessen, 31.01.2017 - 13 Sa 573/16
- BAG, 27.02.2018 - 9 AZR 167/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 874/06
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Gießen, 05.02.2016 - 9 Ca 283/15
Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt im Regelfall vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich und der dafür notwendigen Eignung und Qualifikation entspricht (vgl. BAG 08.05.07, 9 AZR 874/06, AP Nr. 3 zu § 9 TzBfG).Aus diesem Grund bezieht sich die Informationspflicht des Arbeitgebers auch nicht auf die Arbeitsvertragsinhalte des zu besetzenden Arbeitsplatzes (vgl. BAG 08.05.2007, 9 AZR 874/06, BAGE 122, 235).
- LAG Köln, 12.08.2015 - 11 Sa 115/15
Voraussetzungen des Anspruchs auf Erhöhung der Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Gießen, 05.02.2016 - 9 Ca 283/15
Die Abgabe der Annahmeerklärung kann auch nicht rückwirkend fingiert werden (§§ 894 Abs. 1 S. 1 ZPO, 311 a Abs. 1 BGB), wenn die Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt wurde (vgl. BAG 16.09.2008, 9 AZR 781/07, Juris, LAG Köln, 12.08.2015, 11 Sa 115/15, Juris). - BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 781/07
Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz
Auszug aus ArbG Gießen, 05.02.2016 - 9 Ca 283/15
Die Abgabe der Annahmeerklärung kann auch nicht rückwirkend fingiert werden (§§ 894 Abs. 1 S. 1 ZPO, 311 a Abs. 1 BGB), wenn die Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt wurde (vgl. BAG 16.09.2008, 9 AZR 781/07, Juris, LAG Köln, 12.08.2015, 11 Sa 115/15, Juris). - BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 8/06
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Gießen, 05.02.2016 - 9 Ca 283/15
Zwar hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (vgl. BAG 15.08.2006, 9 AZR 8/06, BAGE 119, 194). - BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 575/05
Teilzeitlehrkraft - Verlängerung der Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Gießen, 05.02.2016 - 9 Ca 283/15
Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (vgl. BAG 13.02.07, 9 AZR 575/05, BAGE 121, 199).
- LAG Hessen, 31.01.2017 - 13 Sa 573/16
Ein Arbeitsplatz, der befristet besetzt wird, um einen aufgrund von Elternzeit …
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. Februar 2016 - 9 Ca 283/15 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 05. Februar 2016 - 9 Ca 283/15 - das beklagte Land verurteilt, an den Kläger EUR 8.922,74 nebst Zinsen aus EUR 1.638,90 ab dem 01. Oktober 2015 und aus EUR 7.283,84 seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. Februar 2016 - 9 Ca 283/15 - teilweise abzuändern.
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. Februar 2016 - 9 Ca 283/15 - teilweise abzuändern.
Die Berufung des Klägers und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. Februar 2016 - 9 Ca 283/15 - sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.