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ArbG Gießen, 11.05.2015 - 4 Ca 140/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Gießen, 11.05.2015 - 4 Ca 140/14
- LAG Hessen, 03.08.2015 - 2 Ta 292/15
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 03.08.2015 - 2 Ta 292/15
Einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt das …
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Mai 2015 - Aktenzeichen 4 Ca 140/14 - wird kostenpflichtig verworfen.Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 - Aktenzeichen 4 Ca 140/14 (Bl. 166 d.A.) - hat das Arbeitsgericht Gießen die von der Beschwerdeführerin an den Beklagten gemäß Vergleich des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2015 - Az. 4 Sa 1239/14 - zu erstattenden Kosten in Höhe von EUR 1.218,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. Februar 2015 festgesetzt.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 - Aktenzeichen 4 Ca 140/14 (Bl. 171 d.A.) - hat das Arbeitsgericht Gießen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Für die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Mai 2015 - Az. 4 Ca 140/14 - eingelegte sofortige Beschwerde fehlt danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Begehren - wie aufgezeigt - auf einfachere und billigere Weise erreicht werden kann ( vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. März 2005 - 8 W 22/05, MDR 2005, 1138; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 1999 - 14 W 593/99, NJW-RR 2000, 519 f.;… Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 106 ZPO rn. 4 m.w.N ).