Rechtsprechung
ArbG Gießen, 13.05.2016 - 3 Ca 12/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 17 Abs. 3 BetrAVG
Enthält eine durch Tarifvertrag geregelte Versorgungsordnung der Versicherungsbranche eine Regelung, wonach die Renten gemäß der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, ist der Arbeitgeber mangels Störung der Geschäftsgrundlage und ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Gießen, 13.05.2016 - 3 Ca 12/16
- LAG Hessen, 22.02.2017 - 6 Sa 972/16
- BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 289/17
Wird zitiert von ... (19) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 555/09
Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von …
Auszug aus ArbG Gießen, 13.05.2016 - 3 Ca 12/16
Eine die Anpassungsbefugnis begründende "Überversorgung" kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (BAG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 26 und 27, juris). - BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06
Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage
Auszug aus ArbG Gießen, 13.05.2016 - 3 Ca 12/16
Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (BAG vom 13.11.2007, 3 AZR 455/06, juris, Rz. 31; BAGE 125, 11- 23, zit. aus juris). - BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 613/12
Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung
Auszug aus ArbG Gießen, 13.05.2016 - 3 Ca 12/16
Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG, Urteil vom 30. September 2014 - 3 AZR 613/12 - Rn. 22, juris).
- LAG Hessen, 22.02.2017 - 6 Sa 972/16
Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zur Betriebsrentenanpassung
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Mai 2016 - 3 Ca 12/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 13. Mai 2016 - 3 Ca 12/16 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 13. Mai 2016 - 3 Ca 12/16 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG).
- ArbG Hamburg, 08.11.2016 - 25 Ca 253/16
Auslegung einer Betriebsvereinbarung zu einem betrieblichen Versorgungswerk
Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, 15.9.2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, 13.5.2016, 3 Ca 12/16). - ArbG Hamburg, 02.02.2017 - 12 Ca 371/15
Keine Betriebsrentenanpassung bei "nicht vertretbarer" Steigerung
Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, 15.9.2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, 13.5.2016, 3 Ca 12/16).
- ArbG Hamburg, 09.03.2017 - 11 Ca 298/16
Betriebsvereinbarung zur Anpassung der Betriebsrente: Arbeitgeberentscheidung und …
Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen wäre, kann offen bleiben (dazu ArbG Hamburg, Urteil vom 15.09.2016 - 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, Urteil vom 13.05.2016 - 3 Ca 12/16), denn die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedenfalls deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte - von ihrem Standpunkt aus konsequent - bewusst keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des gewählten Anpassungssatzes von 0, 5 % erlauben. - ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 392/16 Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen wäre, kann offen bleiben (dazu ArbG Hamburg, Urteil vom 15.09.2016 - 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, Urteil vom 13.05.2016 - 3 Ca 12/16), denn die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedenfalls deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte - von ihrem Standpunkt aus konsequent - bewusst keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des gewählten Anpassungssatzes von 0, 5 % erlauben.
- ArbG Hamburg, 05.10.2016 - 24 Ca 81/16
Anpassung von Versorgungsbezügen - Anpassungsautomatik - wirtschaftliche Lage - …
Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, 15.9.2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, 13.5.2016, 3 Ca 12/16). - ArbG Hamburg, 09.03.2017 - 11 Ca 305/15
Betriebliches Versorgungswerk - BVW - Höhe Anpassung Versorgungsbezüge
Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen wäre, kann offen bleiben (dazu ArbG Hamburg, Urteil vom 15.09.2016 - 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, Urteil vom 13.05.2016 - 3 Ca 12/16), denn die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedenfalls deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte - von ihrem Standpunkt aus konsequent - bewusst keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des gewählten Anpassungssatzes von 0, 5 % erlauben. - ArbG Hamburg, 08.11.2016 - 25 Ca 197/16
Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen - Anpassungsautomatik - wirtschaftliche …
Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, 15.9.2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, 13.5.2016, 3 Ca 12/16). - ArbG Hamburg, 05.10.2016 - 24 Ca 80/16
Anpassung von Versorgungsbezügen - Anpassungsautomatik - wirtschaftliche Lage - …
Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, 15.9.2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, 13.5.2016, 3 Ca 12/16). - ArbG Hamburg, 09.03.2017 - 11 Ca 300/16
Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge nach Tarifvertrag: billiges Ermessen
Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen wäre, kann offen bleiben (dazu ArbG Hamburg, Urteil vom 15.09.2016 - 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, Urteil vom 13.05.2016 - 3 Ca 12/16), denn die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedenfalls deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte - von ihrem Standpunkt aus konsequent - bewusst keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des gewählten Anpassungssatzes von 0, 5 % erlauben. - ArbG Hamburg, 03.11.2016 - 29 Ca 589/15
Keine Betriebsrentenanpassung bei "nicht vertretbarer" Steigerung
- ArbG Hamburg, 28.02.2017 - 1 Ca 249/16
Betriebliche Altersvorsorge - Versorgungsordnung VO 85 - Unwirksame Änderung der …
- ArbG Herne, 01.02.2017 - 1 Ca 1232/16
Anpassung einer Betriebsrente - Reduzierung des aktuellen Rentenwertes durch …
- ArbG Hamburg, 01.12.2016 - 29 Ca 223/16
Entscheidung nach einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung einer …
- ArbG Hamburg, 07.10.2016 - 1 Ca 86/16
Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung einer Gesamtversorgungszusage
- ArbG Hamburg, 03.11.2016 - 29 Ca 577/15
- ArbG Hamburg, 03.11.2016 - 29 Ca 588/15
Entscheidung nach einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung einer …
- ArbG Hamburg, 18.10.2016 - 9 Ca 109/16
Entscheidung nach einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung einer …
- ArbG Hamburg, 17.11.2016 - 29 Ca 229/16
Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen