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   ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15   

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ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,53182)
ArbG Gießen, Entscheidung vom 15.06.2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,53182)
ArbG Gießen, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 7 Ca 415/15 (https://dejure.org/2016,53182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    BGB, KSchG
    Einzelfallentscheidung betreffend die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen sowie einer weiteren ordentlichen Kündigung wegen Zuwiderhandlung gegen Anweisungen einer Vorgesetzten sowie betreffend die Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15
    Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können (vgl. BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris; BAG v. 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04, juris).

    Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris; BAG v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, juris).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13, juris; BAG v. 10. April 2014 - 2 AZR 684/13, juris).

    Eine zwar vermeidbare, aber unbewusst erfolgte, "bloß" objektive Fehlinformation führt dagegen für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris m.w.N.).

    Dies ist bei einer unbewussten Falschinformation dann der Fall, wenn sich der Inhalt der Unterrichtung mit dem tatsächlichen Kenntnisstand des Arbeitgebers deckt und der Betriebsrat damit auf derselben Tatsachenbasis wie dieser auf dessen Kündigungsabsicht einwirken kann (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15
    Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können (vgl. BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris; BAG v. 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04, juris).

    Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (BAG v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15, juris; BAG v. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13, juris; BAG v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, juris).

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 27. November 1985 - 5 AZR 101/84, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG v. 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - und v. 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91, AP Nr. 8 und 9 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG v. 14. September 1994 - 5 AZR 632/93, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

    Die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung ist unter anderem anzunehmen, wenn sie formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAGE 63, 240 = AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG v. 27. November 1985 - 5 AZR 101/84, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG v. 13. November 1991 - 5 AZR 74/91, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG v. 10. November 1993 - 7 AZR 682/92, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG v. 31. August 1994 - 7 AZR 893/93; AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG v. 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86, ZTR 1988, 309; BAG v. 13. April 1988 - 5 AZR 537/86, AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG v. 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88, ZTR 1989, 236; BAG v. 14. Dezember 1994 - 5 AZR 137/94, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).

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