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   ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16   

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https://dejure.org/2017,17429
ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16 (https://dejure.org/2017,17429)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16 (https://dejure.org/2017,17429)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 5 Ca 2325/16 (https://dejure.org/2017,17429)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung

    Auszug aus ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16
    Es kam auch zu einem Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 402/12 -, auf das in den Jahren 2012 und 2013 mit entsprechenden Schreiben sowohl die Betriebsrentenabteilung des Konzerns der Beklagten (Anlagen K10 auf Bl. 272 - 277 d. A.) als auch einzelne Gesellschafter aus dem Konzern der Beklagten (Anlage K11 auf Bl. 278 - 280 d. A.) die ebenfalls widersprechenden Versorgungsempfänger hinwiesen und teilweise ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichteten.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - zum biometrischen Faktor ausdrücklich festgestellt, dass die Leistungsordnung des Essener Verbandes explizit von § 16 BetrAVG abweiche.

    Selbst wenn man aber eine Verjährung der Ansprüche ab einer dreijährigen Frist, beginnend mit dem Urteil des BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - annehmen würde, sei diese Frist noch nicht abgelaufen.

    Darüber hinaus habe sich die Musterklage beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 402/12 - allein auf den sich aus der individuellen Betriebsrente multipliziert mit dem Faktor 0, 765 ergebenden Erhöhungsbetrag gerichtet, so dass die Anpassungsentscheidung des Essener Verbands auch nur insoweit gerichtlich hätte korrigiert werden dürfen.

    Darüber hinaus steht der eingetretenden Verjährung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - (NZA 2015, 227 - 231) zum biometrischen Faktor entgegen.

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

    Auszug aus ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16
    Es sei dem Kläger zwar zuzugeben, dass das BAG in seinem Urteil vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - ausdrücklich offengelassen habe, ob bei Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG Verjährung erst mit Rechtskraft eines gerichtlichen Gestaltungsurteils oder schon vorher eintrete.

    Nach dem Urteil des BAG vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - gilt bei Richtlinienentscheidungen des Bochumer Verbands, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung dieses Verbands oder einer entsprechenden Leistungsbestimmung des Gerichts zu laufen beginnt, da der Anspruch auf höhere Betriebsrente erst mit diesem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht (siehe unter III. 2. b) bb) der dortigen Gründe, Rdnr. 42 und 43 m. w. N.).

  • BGH, 17.02.1971 - VIII ZR 4/70

    Begriff der Entstehung des Anspruchs

    Auszug aus ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16
    Die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnt aber nur dann in diesem Augenblick, wenn mit der Leistungsbestimmung ein bis dahin "schwebender" Anspruch auf eine unbestimmte Leistung erstmals rechtsgestaltend konkretisiert wird (BGH, Urteil vom 17.02.1971 - VIII ZR 4/70 -, juris, unter 4. der Gründe, Rdnr. 10).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

    Auszug aus ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16
    Diese Situation ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung durch den Berechtigten oder aber von einer Einigung der Parteien abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 174/94 -, juris, unter II. 3. a) der Gründe, Rdnr. 28 und unter II. 3. b) der Gründe, Rdnr. 30).
  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 264/02

    Antragsfrist bei vorgezogener betrieblicher Altersrente

    Auszug aus ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16
    Bei solchen Mitarbeitern kann ein Arbeitgeber eine angemessene Wahrnehmung ihrer Eigeninteressen unterstellen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 264/02 -, juris, unter B. I. 3. a) der Gründe, Rdnr. 50 a. E.).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 13 Sa 7/14

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen einer Pensionskasse

    Auszug aus ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16
    Der Begriff der Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht gleich bedeutend mit absoluter Gewissheit der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2014 - 13 Sa 7/14 -, juris, unter B. II. 1. b) cc) (3) der Gründe, Rdnr. 53 m. w. N.).
  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 333/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente - Verpflichtung zur nachholenden

    Auszug aus ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16
    Die Verjährungsfrist beginnt also immer am gesetzlichen Prüfungszeitpunkt gemäß § 16 BetrAVG ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (so BAG, Urteil vom 28.04.1992 - 3 AZR 333/91 -, juris, unter II. 2. b) der Gründe, Rdnr. 25).
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16
    Die Vorschrift des § 18 a BetrAVG regelt die Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche umfassend (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2007 - 3 AZR 186/06 -, NZA-RR 2008, 537, 539 unter A. II. 3. b) aa) der Gründe, Rdnr. 34).
  • LAG Hamm, 09.01.2018 - 9 Sa 989/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.05.2017, Az. 5 Ca 2325/16, wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.05.2017, Az. 5 Ca 2325/16, abgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30. Mai 2017, Aktenzeichen 5 Ca 2325/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 938, 00 EUR brutto zu zahlen.

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