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   ArbG Halberstadt, 06.04.2004 - 1 Ca 1788/03   

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ArbG Halberstadt, 06.04.2004 - 1 Ca 1788/03 (https://dejure.org/2004,32010)
ArbG Halberstadt, Entscheidung vom 06.04.2004 - 1 Ca 1788/03 (https://dejure.org/2004,32010)
ArbG Halberstadt, Entscheidung vom 06. April 2004 - 1 Ca 1788/03 (https://dejure.org/2004,32010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; Vorliegen eines wichtigen Grundes; Entbehrlichkeit einer Abmahnung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

    Auszug aus ArbG Halberstadt, 06.04.2004 - 1 Ca 1788/03
    Das gilt sowohl für Verstöße im Leistungsbereich als auch für Verstöße im so genannten Vertrauensbereich, wenn diese auf einem steuerbaren Verhalten beruhen, also eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden konnte (BAG Urteil v. 04.06.1997, AP BGB § 626 Nr. 137; Urteil v. 11.03.1999 DB 1999, 1324 [BAG 11.03.1999 - 2 AZR 507/98] ).

    Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn angesichts des vorliegenden groben Pflichtverstoßes im Vertrauensbereich dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres erkennbar war und er mit einer Billigung durch den Arbeitgeber nicht habe rechnen können (BAG v. 04.06.1997 u. 11.03.1999 a.a.O.).

  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 601/85

    Ordentliche Kündigung wegen Verspätungen

    Auszug aus ArbG Halberstadt, 06.04.2004 - 1 Ca 1788/03
    Ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände durch eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Interessen zu ermitteln (BAG v. 13.03.1987 - 7 AZR 601/85 - EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 5).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Halberstadt, 06.04.2004 - 1 Ca 1788/03
    Erforderlich ist daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes an sich (1. Stufe) sowie darüber hinaus eine auf der 2. Stufe vorzunehmende, zum Nachteil des zu Kündigenden ausgehende Interessenabwägung (BAG -Ständige Rechtsprechung - vgl. nur Urteil v. 13.12.1984, AP BGB § 626 Nr. 81 und Urteil v. 12.08.1999, DB 2000, 48 [BAG 12.08.1999 - 2 AZR 923/98] ).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus ArbG Halberstadt, 06.04.2004 - 1 Ca 1788/03
    Hierzu gehören solche Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie des Betriebes die Kündigung als billigenswert angemessen erscheinen lassen (Ständige Rechtsprechung des BAG seit BAG 1, 99, 101).
  • LAG Hamm, 15.01.1999 - 10 Sa 1235/98

    Verhaltensbedingte Kündigung - Alkoholabhängigkeit - Unentschuldigtes Fehlen

    Auszug aus ArbG Halberstadt, 06.04.2004 - 1 Ca 1788/03
    Derartige Gründe liegen wiederum vor, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, durch diese Pflichtverletzung Auswirkungen auf die zukünftige Abwicklung des Arbeitsverhältnisses entstehen und im Rahmen einer Interessenabwägung dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vorzug vor den Interessen des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung zu geben ist, wobei insoweit insbesondere unter Berücksichtigung des so genannten ultima-ratio-Prinzips zu prüfen ist, ob nicht ein milderes Sanktionsmittel, z.B. eine Abmahnung, dem Arbeitgeber zumutbar ist (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht [KR] - Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG, Rz404ff; BAG v. 15.01.1999, NZA 1999, 1221).
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