Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hamburg
§ 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 5 Abs 3 S 2 BetrVG, § 5 Abs 4 BetrVG
Verhaltensbedingte Kündigung - Mitnahme geheimer Geschäftsunterlagen - arbeitsrechtsiegen.de
Arbeitnehmerkündigung wegen Mitnahme geheimer Geschäftsunterlagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
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- BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06
Leitender Angestellter - Einstellungs- und Entlassungskompetenz
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind (BAG, Beschluß vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14, a.a.O.).Der Angestellte tritt in diesem Fall nur in einem unbedeutenden Umfang als Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat auf, es sei denn, die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis besteht für einen für das Unternehmern qualitativ bedeutsamen Personenkreis (BAG, 10. Oktober 2007, 7 ABR 61/06, zit. nach iuris).
Schließlich darf die Ausübung der Personalkompetenz nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG, 10. Oktober 2007, a.a.O.).
- BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81
Leitende Angestellte im Ruhrbergbau
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
Erforderlich ist schließlich auch, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, d.h. sie schwerpunktmäßig bestimmt und jedenfalls ein beachtlicher Teil der Arbeitszeit von diesen Tätigkeiten beansprucht wird (BAG, 23.1.1986, 6 ABR 51/81, zit. nach iuris).Zu beachten ist weiterhin, dass sich die Tätigkeit des Angestellten nicht in Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen erschöpfen darf (BAG, 23.1.1986, a.a.O.).
- BAG, 25.03.2009 - 7 ABR 2/08
Leitender Angestellter - Prokura
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
Hierfür genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 25. März 2009, 7 ABR 2/08, zit. nach iuris) nicht jede Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für die Herausnahme aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes.Dazu ist vielmehr erforderlich, dass das Aufgabengebiet, das der Prokura zugrunde liegt, im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (BAG, 25.3.2009, 7 ABR 2/08, zit. nach iuris).
- BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00
Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur "ausnahmsweise entfallen, wenn der Weiterbeschäftigung zwingende betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Weiterbeschäftigung hat", so dass der Arbeitgeber nur dann berechtigt ist, "den Arbeitnehmer zu suspendieren, wenn er hierfür ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse geltend machen kann" (so BAG 15.03.2001, 2 AZR 141/00, zit. nach iuris). - BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04
Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
Eine derartige Klausel ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil der Vertrag keinerlei Sachgründe für die vereinbarte Widerrufsmöglichkeit der Beklagten regelt und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. BAG 12.1.2005, 5 AZR 364/04). - BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75
Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
"Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes" und muss deshalb "nur dann zurücktreten, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen" (BAG 19.08.1976 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4). - BGH, 14.12.1993 - VI ZR 221/92
Überzeugungsbildung des Tatrichters
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
Erforderlich für die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der Zeugenaussage ist ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW-RR 1994, 567). - BAG, 29.01.1980 - 1 ABR 45/79
Begriff der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
Letzteres ist dann gegeben, wenn der Angestellte auf Grund seiner Position Fakten schafft, die bei der Findung der unternehmens- oder betriebsleitenden Entscheidung nicht unbeachtet gelassen werden können (BAG, 29. Januar 1980, 1 ABR 45/79, zit. nach iuris). - BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 57/05
Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Beteiligung des …
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
§ 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (BAG, 2.2.2006, 2 AZR 57/05, zit. nach iuris).Ziel der Regelung ist es, dem Erklärungsgegner rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. - BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06
Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung
Auszug aus ArbG Hamburg, 02.03.2011 - 28 Ca 240/10
Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (BAG, 1.2.2007, 2 AZR 333/06, zit. nach iuris).Zu diesen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. - BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater …
- BAG, 22.02.1994 - 7 ABR 32/93
Leitende Angestellte, Ressortleiter einer Tageszeitung
- BAG, 11.03.1982 - 6 AZR 136/79
Arbeitnehmerbefugnisse
- BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 97/08
Leitender Angestellter - Chefarzt - Einfluss auf die Unternehmensführung