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   ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19   

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ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19 (https://dejure.org/2020,81137)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2020 - 13 Ca 163/19 (https://dejure.org/2020,81137)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 05. August 2020 - 13 Ca 163/19 (https://dejure.org/2020,81137)
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  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, jeweils juris).

    Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, juris, verfängt in diesem Zusammenhang nicht.

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, jeweils juris).
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 -, Rn. 23, juris, m.w.N.).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
    Hierfür wären zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C II 3 c der Gründe).
  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
    Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG, Urteil vom 02. März 2017 - 2 AZR 698/15 - juris).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 536/02

    Kündigung - Sozialauswahl - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
    Eine in diesem Sinne objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 -, Rn. 27, juris m.w.N.).
  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
    Der Arbeitgeber trägt aber im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen (BAG, Urteil vom 03. November 2011 - 2 AZR 748/10 -, Rn. 23, juris).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, jeweils juris).
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