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ArbG Hamburg, 06.11.2003 - 4 Ca 320/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- bayern.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Schulungsveranstaltung für Schwerbehindertenvertrauensperson
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 14.09.1994 - 7 ABR 27/94
Kostentragung für Schulung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus ArbG Hamburg, 06.11.2003 - 4 Ca 320/03
Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht ( BAG , Beschluss vom 14. September 1994, NZA 1995, 381). - BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94
Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer …
Auszug aus ArbG Hamburg, 06.11.2003 - 4 Ca 320/03
( BAG , Urteil vom 15. Februar 1995, NZA 1995, 1036). - LAG Hamburg, 12.11.1996 - 6 Sa 51/96
Schwerbehindertenvertretung: Nicht genehmigte Teilnahme an einer …
Auszug aus ArbG Hamburg, 06.11.2003 - 4 Ca 320/03
Demgemäss ist für Voraussetzungen und Umfang der Lohnfortzahlung bei der Teilnahme an solchen Veranstaltungen die umfangreiche Rechtsprechung zu § 37 Abs. 6 BetrVG entsprechend auf die Vertrauensleute und den Stellvertreter anzuwenden ( vgl. LAG Hamburg, 12.11.1996, 6 Sa 51/96, AiB 1997, 542).
- LAG Hessen, 12.10.2006 - 9 TaBV 57/06
Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung - Anwendung des …
Es wird zwar auch sonst vertreten (vgl. ArbG Hamburg Urteil vom 6. November 2003 - 4 Ca 320/03 - ArbuR 2004, 197 = Juris), erforderlich seien nur solche Tagungen, auf denen spezielle Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts und der Tätigkeit von Vertrauensleuten besprochen würden, nicht aber allgemeine Veranstaltungen etwa für Betriebs- und Personalräte, auch wenn dabei die Aufgaben dieser Betriebs- und Personalräte gegenüber den Schwerbehinderten mitbehandelt würden. - LAG Hessen, 14.01.2010 - 9 TaBVGa 229/09
Erforderlichkeit einer Schulung der Vertrauensperson der …
Es wird zwar zum Teil vertreten (vgl. ArbG Hamburg Urteil vom 6. November 2003 - 4 Ca 320/03 - ArbuR 2004, 197 = Juris), erforderlich seien nur solche Tagungen, auf denen spezielle Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts und der Tätigkeit von Vertrauensleuten besprochen würden, nicht aber allgemeine Veranstaltungen etwa für Betriebs- und Personalräte, auch wenn dabei die Aufgaben dieser Betriebs- und Personalräte gegenüber den Schwerbehinderten mitbehandelt würden.