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   ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05   

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https://dejure.org/2006,12236
ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05 (https://dejure.org/2006,12236)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 21 BV 10/05 (https://dejure.org/2006,12236)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 10. April 2006 - 21 BV 10/05 (https://dejure.org/2006,12236)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 118 Abs. 2
    Arbeitslosenprojekt als Religionsgemeinschaft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05
    Die Freistellung von der betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz soll es den Einrichtungen der Religionsgemeinschaften erleichtern, sich der partiellen Pflege des religiösen und weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zu widmen oder ihren Auftrag im Geiste ihrer spezifischen Religiosität zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 73, 86 f.).

    Auch das BVerfG hat in seiner grundlegenden Entscheidung (Beschluss vom 11. Oktober 1977, BVerfGE 46, 73) darauf abgestellt, dass die Eigenart des seinerzeit in Rede stehenden Katholischen Krankenhauses darin bestehe, dass es sich zwar wie jedes Krankenhaus der bestmöglichen ärztlich-medizinischen Behandlung der Kranken widmet, aber dabei das spezifisch Religiöse karitativer Tätigkeit im Auge behält, das die Behandlung der Kranken durchdringt, sich im Geiste des Hauses, in der Rücksicht auf die im Patienten angelegten religiös-sittlichen Verantwortungen und Bedürfnisse, im Angebot sakramentaler Hilfe usw. und dabei notwendigerweise auch im organisatorischen niederschlägt.

    Worin schlägt sich nieder, dass sich die Firma P. eGmbH entschieden hat, "ihre Einrichtung nach christlichen Grundsätzen zu betreiben" (Schriftsatz der Firma P. eGmbH vom 20.12.2005, S. 3, Bl. 111 d.A.)? Gibt es im Sinne des Beschlusses des BVerfG vom 11.11.1977 (BVerfGE 46, 73) eine Eigenart des Betriebs, die darin besteht, dass er sich zwar wie jeder andere Träger auch um eine möglichst gute und diskriminierungsfreie Unterstützung der Arbeitslosen bemüht, aber dabei das spezifisch Religiöse karitativer Tätigkeit im Auge behält, das die Arbeit mit den Arbeitslosen durchdringt und sich in der Rücksicht auf die in den Arbeitslosen angelegten religiös-sittlichen Bedürfnisse sowie im Angebot sakramentaler Hilfe niederschlägt?.

  • BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01

    Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05
    - inwiefern der Betrieb auf die Verwirklichung des christlichen Auftrags gerichtet ist (vgl. BAG 31.7.2002, NZA 2002, 1409) beziehungsweise inwiefern sich der Glaube in der Art zeigt, wie die Firma ihre Aufgaben erfüllt (vgl. "Leitbild die Diakonie", Seite 1, Bl. 42 d. A.).
  • BVerwG, 15.06.1995 - 3 C 31.93

    Schächten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05
    Die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses müssen zur allseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammengefasst sein (vgl. BVerwG 15.6.1995, BVerwGE 99, 1, 3).
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05
    Z.B gewährleistet Artikel 9 Abs. 3 GG die Freiheit des Zusammenschlusses zu Vereinigungen sowie die Freiheit der gemeinsamen Verfolgung dieses Zweckes (BVerfG 18.11.1954, BVerfGE 4, 96, 106).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05
    Es kann dahin stehen, inwieweit es den Kirchen überlassen bleibt, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündung erfordern, was spezifisch kircheneigene Aufgaben sind, was Nähe zu ihnen bedeutet, welches die wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre sind und was gegebenenfalls als schwerer Verstoß gegen diese anzusehen ist (vgl. BVerfG 4.6.1985 BVerfGE 70, 138, 168).
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05
    Die Art und Weise der Grundrechtsverwirklichung bleibt den Betroffenen damit prinzipiell selbst überlassen (BVerfG 14.11.1995, BVerfGE 93, 352, 358), was auch für andere unter keinem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrechte wie für die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) charakteristisch ist, die in erster Linie den freien Hervorbringungsprozess von Glauben, Gewissen, Kunst und Wissenschaft sichern sollen.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05
    Über beides sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich und damit grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme bestimmen (BVerfG 1.3.1979, BVerfGE 50, 290, 3 167).
  • LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06

    § 118 Abs 2 BetrVG - Religionsgemeinschaft - karitative Einrichtung

    Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2006 - 21 BV 10/05 - abgeändert:.

    Mit Beschluss vom 10. April 2006 - 21 BV 10/05 - hat das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2006 - Gz.: 21 BV 10/05 - festzustellen, dass die unter dem 8. April 2005 im Betrieb der Beteiligten zu 4. durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.

    Die Beschwerden des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2006 - 21 BV 10/05 - sind statthaft.

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