Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 11.06.2021 - 10 Ca 98/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 11.06.2021 - 10 Ca 98/18
- LAG Hamburg, 30.03.2022 - 2 Sa 25/21
- BAG - 5 AZR 203/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- LAG München, 25.09.2019 - 4 TaBV 52/18
Zuständigkeit Konzernbetriebsrat, Lohnverwendungsvorgaben, Teilnichtigkeit
Auszug aus ArbG Hamburg, 11.06.2021 - 10 Ca 98/18
sowie 5 Satz 2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) für unwirksam erachtet und des Weiteren die Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen für wirksam erachtet (LAG München, Beschluss vom 25.09.2019, 4 TaBV 52/18, juris).Das LAG München hat mit Beschluss vom 05.09.2019 (4 TaBV 52/18, juris) die Unwirksamkeit der Ziffer 12 "Steuern" der Anlage 1 "Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012" zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B "Steuerausgleich-Grundsätze" mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3.
Die Regelungen zum hypothetischen Steuerabzug greifen in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von der dem/der Beschäftigten zustehenden Bruttovergütung vorsehen mit dem Ziel, die bestehende Bruttovereinbarung zu einer Vereinbarung auf die Nettosumme zu machen (so auch LAG München, Beschluss v. 25.09.019, 4 TaBV 52/18, Rn. 109, juris).
Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern haben ihre rechtliche Grundlage in der insoweit trotz des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts München vom 05.09.2020 (4 TaBV 52/18) wirksamen KBV.
- BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich
Auszug aus ArbG Hamburg, 11.06.2021 - 10 Ca 98/18
Bei diesem werden die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, abstrakt - d.h. unabhängig von ihren Auswirkungen und Ergebnissen im Einzelfall - miteinander verglichen (siehe ausführlich BAG, Urteil v. 15.04.2015, 4 AZR 587/13, Rn. 27 ff. juris).Kann nicht festgestellt werden, dass die abweichende einzelvertragliche Regelung günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrages (BAG, Urteil v. 15. April 2015; 4 AZR 587/13, juris, Rn. 32).
- BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 448/91
Rechtskrafterstreckung im Beschlußverfahren
Auszug aus ArbG Hamburg, 11.06.2021 - 10 Ca 98/18
Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien (vgl. BAG, Urteil v. 23.02.2016, 1 AZR 73/14, Rn 22, juris, Urteil v. 17.02.1992, 10 AZR 448/91, juris). - BAG, 23.02.2016 - 1 AZR 73/14
Beschlussverfahren - präjudizielle Bindungswirkung
Auszug aus ArbG Hamburg, 11.06.2021 - 10 Ca 98/18
Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien (vgl. BAG, Urteil v. 23.02.2016, 1 AZR 73/14, Rn 22, juris, Urteil v. 17.02.1992, 10 AZR 448/91, juris). - BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 592/11
Günstigkeitsvergleich von Zuschlägen zum Stundenlohn
Auszug aus ArbG Hamburg, 11.06.2021 - 10 Ca 98/18
Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung, wobei ein sog. Sachgruppenvergleich anzustellen ist (BAG, Urteil v. 17.04.2013, 4 AZR 592/11, juris, Rn. 14).
- LAG Hamburg, 30.03.2022 - 2 Sa 25/21
Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 - 10 Ca 98/18 - teilweise abgeändert und der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt - auch zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 - 10 Ca 98/18 - zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 - 10 Ca 98/18 - der Klage stattgegeben.
Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 11.06.2021 - 10 Ca 98/18 - Bezug genommen (S. 19 - 32 des Urteils, Bl. 545 - 558 d. A.).
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.06.2021 - 10 Ca 98/18 - abzuändern und.
Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 11. Juni 2021 - 10 Ca 98/18 - ist entsprechend teilweise abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.