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ArbG Hamburg, 13.07.2005 - 18 BV 5/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingte und sozial gerechtfertigte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Eingetretene Insolvenz des Unternehmens; Reduzierung von Arbeitskräften auf Grund des Rückgangs der Arbeitsmenge in einer Wäscherei; Fehlerfreie ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 29.06.2000 - 8 ABR 44/99
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
Auszug aus ArbG Hamburg, 13.07.2005 - 18 BV 5/05
Das Beschlussverfahren nach § 126 InsO kann für bereits erklärte Kündigungen durchgeführt werden (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2000, 8 ABR 44/99 , juris).Dieses gilt auch im Verfahren nach § 126 InsO , wenn dieses bereits ausgesprochene Kündigungen zum Gegenstand hat (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2000, 8 ABR 44/99 , juris).
Die Frage, ob überhaupt eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, unterliegt aber im Rahmen der Betriebsbedingtheit der Prüfung durch das Gericht (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2000, 8 ABR 44/99 , juris), dem deshalb die Einzelheiten der Entscheidung in einer für die übrigen Beschäftigten einlassungsfähigen Weise vorgetragen werden müssen.
Soweit kein entsprechender ausreichender Sachvortrag von Beteiligten gegeben ist, ist es dem Arbeitsgericht verwehrt, von sich aus Überlegungen anzustellen, ob ein nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für den Antrag zu geben (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2000, 8 ABR 44/99 , juris).