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   ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16   

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ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16 (https://dejure.org/2017,72758)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2017 - 22 Ca 353/16 (https://dejure.org/2017,72758)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 (https://dejure.org/2017,72758)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.03.2015 - 8 Sa 1931/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Kündigungsfrist

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
    Dass sich dies im Falle des Klägers nicht auswirken konnte, lag daran, dass der Kündigungsgrund alle Arbeitnehmer gleichmäßig betraf, ändert aber nichts daran, dass die tarifvertragliche Regelung vor dem genannten Hintergrund zu sehen ist (vgl. BAG a.a.O., Rn. 29; LAG Berlin-Brandenburg vom 14.10.2014 - 19 Sa 1200/14, und vom 27.03.2015 - 8 Sa 1931/14, Rn. 44 ff. bei juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.10.2014 - 19 Sa 1200/14

    Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Verweis auf unveröffentlichten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
    Dass sich dies im Falle des Klägers nicht auswirken konnte, lag daran, dass der Kündigungsgrund alle Arbeitnehmer gleichmäßig betraf, ändert aber nichts daran, dass die tarifvertragliche Regelung vor dem genannten Hintergrund zu sehen ist (vgl. BAG a.a.O., Rn. 29; LAG Berlin-Brandenburg vom 14.10.2014 - 19 Sa 1200/14, und vom 27.03.2015 - 8 Sa 1931/14, Rn. 44 ff. bei juris).
  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
    Nach dieser Rechtsprechung (BAG vom 26.10.2016 - 7 AZR 140/15, zitiert nach juris) kann durch Tarifvertrag geregelt werden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von sechs statt zwei Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige statt nur dreimalige Verlängerung eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist.
  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
    Sämtliche Elemente der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen sind damit zur Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt, und zwar auch die gesetzlich vorgesehene Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Wartezeit (BAG vom 23.04.2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 14 bei juris m.w.N.; BT-Drucks. 12/4902).
  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
    Dieser Hinweis war deshalb ausreichend (vgl. BAG vom 18.03.2003, 2 AZR 79/02, Rn. 45 bei juris).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
    Das war ausreichend (vgl. BAG vom 21.06.2001 - 2 AZR 137/00, Rn. 33 ff. bei juris).
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
    Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG vom 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 13 bei juris m.w.N.).
  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02

    Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.06.2017 - 22 Ca 353/16
    Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für die inhaltlich gleichlautende Vorgängerregelung entschieden und wie folgt begründet (BAG vom 18.09.2003 - 2 AZR 537/02, Rn. 89 f. bei juris):.
  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 26/20

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 5 Sa 25/20 v. 16.11.2020

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 - wird auch zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1. nebst Hilfsantrag richtet.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 - (Bl. 284 d.A.) die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 - abzuändern und.

  • LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 85/17

    Auslegung von Tarifnormen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 - (Bl. 284 d.A.) die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 - abzuändern und.

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 489/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2018 - 5 Sa 85/17 - insoweit aufgehoben, wie das Landesarbeitsgericht seine Berufung gegen das den Feststellungsantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 - zurückgewiesen hat.
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