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   ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14   

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ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14 (https://dejure.org/2015,62924)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 BV 30/14 (https://dejure.org/2015,62924)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 (https://dejure.org/2015,62924)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 3 Abs 1 ArbSchG, § 5 Abs 1 ArbSchG
    Betriebliche Mitbestimmung: Gesundheitsschutz - Mitarbeiterbefragung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12

    Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Diese werden vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG, Beschluss v. 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 - juris).

    Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unterliegen - wie auch Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG (vgl. BAG, Beschluss v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81 - juris) - der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG, Beschluss v. 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 - juris).

    Soweit das BAG entschieden hat, dass die Auswahl einer zuverlässigen und fachkundigen Person zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem ArbSchG nach § 13 Abs. 2 ArbSchG als Einzelmaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliegt (BAG, Beschluss v. 18.08.2009 - 1 ABR 43/08 - juris), gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber weitere Regelungen zur Ausfüllung seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft (vgl. zu Regelungen der Organisation des Arbeitsschutzes BAG, Beschluss v. 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 - juris).

  • LAG Hessen, 11.02.1999 - 5 TaBV 29/98

    Streitigkeit über das Mitbestimmungsrechts eines (Gesamt-) Betriebsrates bei der

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Die Beteiligte zu 2 kann sich dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht dadurch entziehen, dass ein anderes Unternehmen mit Mitarbeiterdaten, die ihm - zu einem anderen Zweck - überlassenen wurden, eine Befragung durchführt (vgl. Hessisches LAG, Beschluss v. 11.02.1999 - 5 TaBV 29/98 - juris).

    Soweit die Mitarbeiterbefragung durch ein Drittunternehmen durchgeführt wird, das die Anonymität sicherstellt, scheidet die Anwendung des § 94 Abs. 1 BetrVG aus (vgl. BAG, Beschluss v. 11.02.1999 - 5 TaBV 29/98 - juris; Hessisches LAG, Beschluss v. 11.02.1999 - 5 TaBV 29/98 - juris).

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Wird die Befragung durch Dritte durchgeführt, muss der Arbeitgeber abhängig von den Umständen des Einzelfalls durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (BAG, Beschluss v. 18.04.2000 - 1 ABR 22/99 - juris).

    Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass mit der Mitarbeiterbefragung keine Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze im Sinne des § 94 Abs. 2 BetrVG verbunden ist, da diese sich nicht nur auf den Arbeitsplatz, z.B. im Sinne einer Arbeitsplatzbewertung, beziehen müssen, sondern stets auf die Person eines oder mehrerer Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss v. 18.04.2000 - 1 ABR 22/99 - juris).

  • LAG Hessen, 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02

    Mitarbeiterbefragung zu Fragen des Gesundheitsschutzes

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Insofern ist - worauf die Beteiligten zu 2. und 3. hingewiesen haben - ein subjektives Element, mithin eine entsprechende Zwecksetzung erforderlich (vgl. Wiese/Gutzeit, in: GK BetrVG, Bd. II, 10. Aufl. 2014, § 87 Rn. 59; in diesem Sinne wohl auch Hessisches LAG, Beschluss v. 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02 - juris).

    Da durch die Mitarbeiterbefragung systematisch und bezogen auf alle Arbeitsplätze bei der Beteiligten zu 2. gesundheitsrelevante Belastungsfaktoren ermittelt werden sollen, ist ein kollektiver Bezug gegeben (vgl. Hessisches LAG, Beschluss v. 29.08.20002 - 5 TaBVGa 91/02 - juris).

  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Zwar gilt der Grundsatz, dass eine einzelne mitbestimmungspflichtige Regelung nicht dazu führt, dass ein Gesamtwerk insgesamt der Mitbestimmungspflicht unterliegen würde (BAG, Beschluss v. 22.07.2008 - 1 ABR 40/07 - juris).

    Begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich eines Gesamtwerks besteht, kann einem solchen Antrag nur insgesamt entsprochen werden oder er muss insgesamt zurückgewiesen werden (BAG, Beschluss v. 22.07.2008 - 1 ABR 40/07 - juris).

  • LAG Hamm, 17.10.2011 - 10 TaBV 69/11

    Einigungsstelle zur Telearbeit bei unbegründetem Einwand der Arbeitgeberin zur

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Die bloße Zweckmäßigkeit reicht ebenso wenig wie das Kosteninteresse oder ein Koordinierungsinteresse nicht aus, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats zu begründen (vgl. LAG Hamm, Beschluss v. 17.10.2011 - 10 TaBV 69/11 - juris).
  • BAG, 17.05.2011 - 1 ABR 121/09

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung bei der Einführung von Ethikrichtlinien -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Damit besteht vorliegend ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1, nicht des Beteiligten zu 4. Der zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG entwickelte Unterlassungsanspruch steht allein dem Betriebsrat zu, der Träger des konkreten Mitbestimmungsrechts ist (BAG, Beschluss v. 17.05.2011 - 1 ABR 121/09 - juris).
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Vielmehr greift die Mitbestimmung auch bei sonstigen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, wobei es ausreichend ist, dass die vom Arbeitgeber zu treffende Maßnahme lediglich mittelbar dem Gesundheitsschutz dient (vgl. BAG, Beschluss v. 08.06.2004 - 1 ABR 4/03 - juris).
  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08

    Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Soweit das BAG entschieden hat, dass die Auswahl einer zuverlässigen und fachkundigen Person zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem ArbSchG nach § 13 Abs. 2 ArbSchG als Einzelmaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliegt (BAG, Beschluss v. 18.08.2009 - 1 ABR 43/08 - juris), gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber weitere Regelungen zur Ausfüllung seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG trifft (vgl. zu Regelungen der Organisation des Arbeitsschutzes BAG, Beschluss v. 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 - juris).
  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06

    Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
    Dies ist bei der Bestandsaufnahme und Analyse der Gefährdung der Fall, da sich diese im gesundheitsnahmen Bereich befinden (BAG, Urteil v. 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06 - juris).
  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 7/03

    Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit

  • BAG, 21.11.2017 - 1 ABR 47/16

    Konzernweite Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmung des Betriebsrats

    und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 - zurückgewiesen worden sind.
  • LAG Hamburg, 14.06.2016 - 2 TaBV 2/16

    Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung -

    Die Beschwerden der Arbeitgeberinnen und die Beschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 - werden zurückgewiesen.

    Am 07. September 2015 (Anlage B 4 - Bl. 503 [505] d.A.) beschloss der Konzernbetriebsrat während einer Konzernbetriebsratssitzung, seine Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 - Beschwerde einzulegen und ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 - (Bl. 376 d.A.) den Hauptanträgen des Betriebsrats stattgegeben und die Anträge des Konzernbetriebsrats abgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 - abzuändern, soweit er den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben hat, und die Anträge des Betriebsrats abzuweisen.

    in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 - 9 BV 30/14 -.

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