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ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 99 BetrVG, § 100 BetrVG, § 23 Abs 3 BetrVG, § 95 Abs 3 BetrVG, Art 9 Abs 3 GG
Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - Arbeitskampf - Versetzung in einen anderen Betrieb - rewis.io
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17
- LAG Hamburg, 25.04.2018 - 2 TaBV 1/18
- BAG, 26.02.2019 - 1 ABR 19/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
Aussperrung
Auszug aus ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17
Ebenso anerkannt ist, dass die Beteiligung von Außenseitern an Arbeitskampfmaßnahmen eine grundrechtlich geschützte koalitionsmäßige Betätigung sein kann, wenn damit der Abschluss eines Tarifvertrages im Interesse des Außenseiters beeinflusst werden soll (vgl. Bundesverfassungsgericht, 26.06.1991, 1 BvR 779/85).Hierzu bedarf es unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.06.1991 (a.a.O.) vielmehr eines darüber hinausgehenden schützenswerten unmittelbaren Außenseiterinteresses am Ausgang der Tarifauseinandersetzung.
- BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf
Auszug aus ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17
Denn das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts können trotz der tatsächlichen Erledigung eines Konflikts in der Vergangenheit im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig wieder auftreten kann (vgl. BAG, 10.12.2002, 1 ABR 7/02). - BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88
Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort
Auszug aus ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17
Eine solche vorübergehende Versetzung unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats der Beteiligten zu 2) als abgebendem Betrieb gemäß § 99 BetrVG, und zwar unabhängig vom Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. hierzu BAG, 01.08.1989, 1 ABR 51/88).
- BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens
Auszug aus ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17
Der vorübergehende Einsatz von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) in Betrieben anderer Konzernunternehmen ist unabhängig von seiner Dauer eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, weil darin die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs durch die Beteiligte zu 2) liegt, die schon wegen der räumlichen Entfernung zu den anderen Konzernunternehmen und des Tätigwerdens in einem fremden, organisatorisch und personell anders strukturierten Umfeld mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (vgl. hierzu BAG, 19.02.1991, 1 ABR 36/90). - BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks
Auszug aus ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17
Insbesondere lässt sich aus der grundsätzlichen Anerkennung der Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks als koalitionsmäßige Betätigung und den hierzu vom BAG entwickelten Kriterien für deren Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG, 19.06.2007, 1 AZR 396/06) nicht entnehmen, dass die Beteiligte zu 2) in anderen als den vom hier streitgegenständlichen Antrag erfassten Fällen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG nicht zu beachten brauchte. - BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10
Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung
Auszug aus ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17
Diese Anforderungen sind nach der BAG-Rechtsprechung erfüllt, wenn die Mitbestimmungsrechte die Rechtmäßigkeit des vom Arbeitgeber beabsichtigten Handelns an die Einhaltung einer Frist oder ein positives Votum des Betriebsrats und gegebenenfalls dessen Ersetzung durch die Einigungsstelle knüpfen (BAG, 13.12.2011, 1 ABR 2/10).
- LAG Hamburg, 25.04.2018 - 2 TaBV 1/18
Arbeitskampfbedingte Einschränkung von Mitbestimmungsrechten
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2017 - 15 BV 2/17 - wird zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 15 BV 2/17 - (Bl. 142 ff. d.A.) die Anträge zu 1. und 2. zurückgewiesen und dem Feststellungsantrag zu 3. stattgegeben.
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2017 - 15 BV 2/17 - die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen.