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   ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16   

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ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16 (https://dejure.org/2017,58013)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2017 - 22 Ca 373/16 (https://dejure.org/2017,58013)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 22 Ca 373/16 (https://dejure.org/2017,58013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 3 TVG, § 288 Abs 5 S 1 BGB, § 611 BGB
    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - dynamische Verweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 501/01

    Jahressonderzahlung - RTV für die gewerblichen Beschäftigten im

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Denn eine Tarifnorm steht stets unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen werden zu können (vgl. BAG, Urt. v. 20.03.2002, Az: 10 AZR 501/01; Urt. v. 23.03.2005, a.a.O.).
  • BAG, 04.04.2001 - 4 AZR 237/00

    Vergütungsabsenkung durch Firmentarifvertrag für Kureinrichtungen einer

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Firmentarifverträge stellen gegenüber Verbandstarifverträgen stets die speziellere Regelung dar (vgl. BAG, Urt. v. 04.04.2001, Az: 4 AZR 237/00, m.w.N.).
  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 203/04

    Tarifkonkurrenz

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Auch aus dem ausdrücklichen - wegen § 77 Abs. 4 BetrVG an sich überflüssigen - Hinweis auf die Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarungen wie die Betriebsordnung der Beklagten ergibt sich letztlich, dass es der Beklagten gerade auf die Vereinbarung der für das Unternehmen und den Betrieb einschlägigen Rechtsnormen ankam (so auch BAG, Urt. v. 23.03.2005, Az: 4 AZR 203/04).
  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 793/07

    Auslegung einer nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die vertragliche Klausel in einem "Neuvertrag" enthalten ist, der nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde und die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist (vgl. z. B. ErfK/Franzen, 15. Aufl., § 3 TVG, Rn. 36ff; BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 18, BAGE 130, 286 = NZA 2009, 1286 ; BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 20ff, BAGE 128, 185 = DB 2009, 962 , jeweils m. w. N..).".
  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die vertragliche Klausel in einem "Neuvertrag" enthalten ist, der nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde und die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist (vgl. z. B. ErfK/Franzen, 15. Aufl., § 3 TVG, Rn. 36ff; BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 18, BAGE 130, 286 = NZA 2009, 1286 ; BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 20ff, BAGE 128, 185 = DB 2009, 962 , jeweils m. w. N..).".
  • LAG Köln, 22.11.2016 - 12 Sa 524/16

    Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Teilweise wird das bejaht (vgl. nur LAG Köln, Urt. v. 22.11.16, Az: 12 Sa 524/16; Tiedemann, ArbRB 2015, 312).
  • ArbG Nürnberg, 11.11.2016 - 12 Ca 6016/15

    Verzugsschaden - Rechtsverfolgungskosten - Verzugspauschale - Schadenspauschale -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Andere Stimmen halten dagegen die Regelung im Arbeitsrecht u.a. wegen Unvereinbarkeit mit dem Ausschluss der Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gem. § 12a ArbGG für unanwendbar (vgl. nur ArbG Nürnberg, Urt. v. 11.11.16, Az: 12 Ca 6016/15; Erfurter Kommentar, 17. Aufl., § 12a ArbGG, Rn. 1; Diller, NZA 2015, 1095 (1096)).
  • BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 2/12

    Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede - dynamische Bezugnahme auf

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Umgekehrt würde ein redlicher Arbeitgeber, wenn er die von ihm gestellten Klauseln nicht so verstanden wissen wollte, die Bezugnahme auf tarifliche Ansprüche unterlassen und deutlich zum Ausdruck bringen, dass er nicht "nach Tarif zahlen will (i. d. S. bereits BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 16ff, DB 2013, DB 2013, 2030 [BAG 13.02.2013 - 5 AZR 2/12 ]).
  • LAG Hessen, 11.12.2015 - 3 Sa 1835/14

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.07.2017 - 22 Ca 373/16
    Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in einem gleichgelagerten Fall aber bereits mit Recht festgestellt, dass eine Auslegung von Ziff. 14 des Anstellungsvertrags der Parteien eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für den Einzelhandel ergibt und daher auch nach Verbandsaustritt der Beklagten die Tariflohnerhöhungen in 2013 und den Folgejahren an die Klägerin weiterzugeben waren (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 11.11.2015, Az: 3 Sa 1835/14).
  • BAG, 12.12.2018 - 4 AZR 123/18

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2018 - 7 Sa 100/17 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juli 2017 - 22 Ca 373/16 - zurückgewiesen hat.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juli 2017 - 22 Ca 373/16 - insoweit abgeändert, als es die Klage abgewiesen hat.

  • LAG Hamburg, 25.01.2018 - 7 Sa 100/17

    Feststellungsklage - Anwendung von Tarifverträgen für den Einzelhandel in Hamburg

    Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juli 2017 (22 Ca 373/16) werden jeweils zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 19. Juli 2017 (Az. 22 Ca 373/16, Bl. 127 ff d.A.) der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrages insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin EUR 719, 53 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2017 sowie EUR 200, 00 netto zu zahlen.

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