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   ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18   

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ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18 (https://dejure.org/2018,21377)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2018 - 20 Ca 3/18 (https://dejure.org/2018,21377)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2018 - 20 Ca 3/18 (https://dejure.org/2018,21377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Befristen will gelernt sein

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zweckbefristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Studenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 561/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis eines Studenten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18
    (BAG Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 561/97 - AP Nr. 206 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Zudem sah der Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor (vgl. BAG Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 561/97 - AP Nr. 206 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Rn. 11).

  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18
    Das Bundesarbeitsgericht betont aber in jüngeren Entscheidungen, dass die Befristung nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie angesichts der Vertragsgestaltung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen des Studiums anzupassen (BAG Urteil vom 10.8. 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18
    Zwar war in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchten und die ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müssten, im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt sei ( BAG Urteil vom 4.4. 1990 - 7 AZR 259/89 AP NR. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG Urteil vom 18.8. 1982 - 7 AZR 353/80 - und BAG Urteil vom 13.2. 1985 - 7 AZR 345/82).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18
    Der Anspruch ist abzuleiten aus den §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 13.02.1985 - 7 AZR 345/82
    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18
    Zwar war in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchten und die ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müssten, im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt sei ( BAG Urteil vom 4.4. 1990 - 7 AZR 259/89 AP NR. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG Urteil vom 18.8. 1982 - 7 AZR 353/80 - und BAG Urteil vom 13.2. 1985 - 7 AZR 345/82).
  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 353/80
    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18
    Zwar war in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchten und die ihre Erwerbstätigkeit aber immer wieder den wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anpassen müssten, im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt sei ( BAG Urteil vom 4.4. 1990 - 7 AZR 259/89 AP NR. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG Urteil vom 18.8. 1982 - 7 AZR 353/80 - und BAG Urteil vom 13.2. 1985 - 7 AZR 345/82).
  • BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18
    Ob eine Klausel in einem Arbeitsvertrag eine Zweckbefristung oder eine auflösende Bedingung darstellt, kann regelmäßig offen bleiben (BAG vom 29.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; ErfK-Müller-Glöge, 18. Aufl. 2018 § 21 TzBfG Rn. 1 f.).
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