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   ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13   

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ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13 (https://dejure.org/2014,77045)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2014 - 20 Ca 108/13 (https://dejure.org/2014,77045)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2014 - 20 Ca 108/13 (https://dejure.org/2014,77045)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99

    Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsgeber?

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    auf der einen Seite und dem Beklagten zu 3. auf der anderen Seite bestehen (vgl. Anlage B 11, Bl. 393 ff. d. A., B 14, Bl. 419 ff. d. A. und B 2, Bl. 249 ff. d. A.) wird kein Arbeitsverhältnis begründet (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2000, 9 AZR 94/99, zit. nach juris, Rn. 25).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass die Arbeitsverhältnisse und die NBSOs vom Beklagten zu 3. finanziert werden (BAG vom 11. April 2000, aaO, Rn. 26).

    Ein mittelbares Arbeitsverhältnis entfällt hier schon deshalb, weil es begrifflich voraussetzt, dass die das Arbeitsverhältnis vermittelnde Person Arbeitnehmer des Dritten ist und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegt (BAG vom 11. April 2000, aaO, Rn. 19 m.w.N.).

    Es gibt keinen " Anspruch " eines Arbeitnehmers darauf, nur bei solchen Arbeitgebern beschäftigt zu werden, die den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegen (BAG vom 11. April 2000, aaO, Rn. 25).

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Das Botschaftsgelände eines ausländischen Staates als solches ist nicht exterritorial (BAG, Urteil vom 10. April 2014, 2 AZR 741/13, zit. nach juris Rn. 40).

    Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung, die einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem anderen Ort begründet, ist nur wirksam, wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit getroffen worden ist oder wenn sie dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, andere als die angeführten Gerichte anzurufen (Art. 21 EUGVVO, vgl. BAG vom 10. April 2014, aaO, Rn. 27).

    Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (BAG vom 10. April 2014, aaO, Rn. 43 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. September 2013 (Schlecker), C 64/12, zit. nach juris, Rn.39 bis 42).

    Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar "alles in allem" das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (BAG vom 10. April 2014, aaO, Rn. 46 f.).

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 960/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BAG, Urteil vom 25. April 2013, 2 AZR 960/11, zit. nach juris, Rn. 13).

    Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG vom 25. April 2013, aaO, Rn. 14 m.w.N.).

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG vom 25. April 2013, aaO, Rn. 14 m.w.N.).

    Es kommt vielmehr auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit an (BAG vom 25. April 2013, aaO., Rn. 18).

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung unterliegen grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht, dem Vertragsstatut, nicht der lex fori (BAG, Urteil vom 13. November 2007, 9 AZR 134/07, zit. nach juris Rn. 28).

    Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB findet mangels einer Rechtswahl auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staats Anwendung, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird (BAG vom 13. November 2007, aaO, Rn. 35).

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 490/99

    Staatsimmunität; Zwischenurteil

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Diese Funktion ist aber eher auf die Beziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat bezogen (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2000, 2 AZR 490/99, zit. nach juris, Rn. 37 f.).

    Insoweit tritt die Klägerin auch nicht als Vertreterin bzw. Sprecherin von n. Hoheitsträgern, etwa dem Wirtschafts- oder Außenminister auf (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2000, 2 AZR 490/99, zit. nach juris, Rn. 35).

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht (BAG, Urteil vom 15. April 2014, 3 AZR 395/11, zit. nach juris, Rn. 20 bis 21 m.w.N.).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (BAG vom 10. April 2014, aaO, Rn. 43 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. September 2013 (Schlecker), C 64/12, zit. nach juris, Rn.39 bis 42).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Ziel der Rahmenvereinbarung ist nicht die Beschränkung der erstmaligen Befristung, sondern die Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 (Adeneler u.a.), C 212/04, zit. nach juris, Rn. 101).
  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Diese Vorschrift fingiert für den Fall gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ohne die gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, mithin nicht nur aus Gründen der faktischen Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (BAG, Urteil vom 24. August 1983, 7 AZR 485/81, zit. nach juris Rn. 37).
  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht regelmäßig fest, dass bis zum Befristungsablauf zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, das nicht durch ein zeitlich früher wirkendes Ereignis aufgelöst worden ist (vgl. BAG, 26. September 2013, 2 AZR 682/12, NZA 2014, 443 (444) für den Fall einer Kündigungsschutzklage).
  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 242/10

    Feststellungsklage - Bestimmtheit und Feststellungsinteresse

  • LAG Düsseldorf, 10.03.2008 - 17 Sa 856/07

    Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Dienstvertrag/Werkvertrag

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 631/96

    Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht; Kündigung eines ausländischen Staates

  • LAG Hamburg, 26.02.2015 - 7 Sa 73/14

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - anwendbares Recht - niederländisches Recht -

    Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.09.2014 (20 Ca 108/13) werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg (Az. 20 Ca 108/13) vom 24.9.2014 wird.

    Das am 24.9.2014 verkündete und am 30.9.2014 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg, AZ.: 20 Ca 108/13, wird insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht aufgrund der Befristung zum 31.7.2013 beendet worden ist, sondern zumindest bis zum 31.8.2013 fortbestand und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

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