Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
- LAG Hamburg, 19.08.2019 - 8 Sa 56/18
- BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 634/07
Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit
Auszug aus ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG vom 19.04.2016 - 3 AZR 526/14; BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11; BAG vom 24.09.2008 - 10 AZR 634/07).Eine geringere Arbeitszeit darf grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG vom 24.09.2008 - 10 AZR 634/07).
Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11; BAG vom 24.09.2008 - 10 AZR 634/07).
- BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11
Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen …
Auszug aus ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG vom 19.04.2016 - 3 AZR 526/14; BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11; BAG vom 24.09.2008 - 10 AZR 634/07).Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11; BAG vom 24.09.2008 - 10 AZR 634/07).
Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11).
- BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 548/11
Eintrittspflicht eines Treuhänders für Versorgungsansprüche - Auslegung eines …
Auszug aus ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
Es bestand auch keine Notwendigkeit, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig gewordenen Teilbeträge vom Antrag auf wiederkehrende Leistung auszunehmen und gesondert in einen Zahlungsantrag umzustellen (ebenso: BAG vom 21. Januar 2014, 3 AZR 548/11).
- BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 141/15
Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Auslegung
- BAG, 04.06.2008 - 3 AZB 37/08
Wert der Beschwer
Auszug aus ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG vom 04. Juni 2008, 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171, zu II 1 der Gründe). - BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14
Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter - …
Auszug aus ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG vom 19.04.2016 - 3 AZR 526/14; BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11; BAG vom 24.09.2008 - 10 AZR 634/07).
- BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Juli 2018 - 25 Ca 6/18 - wird insgesamt zurückgewiesen. - LAG Hamburg, 19.08.2019 - 8 Sa 56/18
Höhe betriebliches Ruhegehalt - Benachteiligung Teilzeitkraft
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 31.07.2018 (25 Ca 6/18) abgeändert.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31.07.2018 (25 Ca 6/18).